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Planes (Reg. Bl. vom Jahre 1848 Seite 13 und flg.) zu verwandeln, ist von
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung zu dieser Kündigung bezüglich zu
der nachstehenden Abänderung des Emissions= und Tilgungs-Planes unter'm 6. Sep-
tember 1862 die erforderliche Genehmigung ertheilt worden.
Die gegenwärtige Urkunde nebst dem nachstehenden Nachtrage zum Emissions-
und Tilgungs-Plane soll demnächst durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen
Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 2. Januar 1863.
O Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Nachtrag
zu dem von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung un-
ter'm 8. Februar 1848 genehmigten Plane für die Emission von
20,000 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft über zusammen vier Millionen Thaler.
Unter Aufhebung des §. 2 Satz 1 und des §. 3 al. 1 des obigen Emis-
sions-Planes wird an Stelle derselben Folgendes festgesetzt und genehmigt:
#. 2, Satz 1.
Sämmtliche im §. 1 gedachte Prioritäts-Obligationen aller 4 Serien haben
unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit vier Prozent vom 1. Juli 1863
ab verzinst.
#S. 3, Satz 1.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung,
zu welcher jährlich mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts-
Obligationen-Betrages sowie die nach dem hier beigefügten abgeänderten von 1863
ab gültigen Amortisations-Plane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen
verwendet wird.