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II. Unter Bezugnahme auf die im 8. 20 der Gewerbeordnung hinsichtlich
des „Verkehrs über die Grenze“ enthaltene Bestimmung, „wonach im Auslande
wohnenden Gewerbetreibenden die Berechtigung zugestanden wird, im Großherzog-
thume Gewerbsarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen
oder durch ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung
diesseitiger Staats= oder Kommunal-Abgaben verpflichtet zu seyn, dafern nur in
ihrer Heimath eine gleiche Vergünstigung für Staatsangehörige des Großherzog-
thumes gesetzlich besteht und die Gewerbeberechtigung der betreffenden auslän-
dischen Gewerbetreibenden den Bestimmungen der diesseitigen Gewerbeordnung ent-
spricht“, wird vorläufig hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
in den Herzogthümern Sachsen Meiningen, Sachsen Coburg-Gotha, Sach-
sen Altenburg und im Fürstenthume Reuß j. L. (Gera)
nach der in diesen Staaten geltenden Gewerbegesetzgebung die Gegenseitigkeit für
Gewerbetreibende des Großherzogthumes gewährt ist und daß es einer speziellen
Nachweisung dieser Gegenseitigkeit hinsichtlich des von Angehörigen der erwähnten
Staaten nach Maßgabe des §. 20 der Gewerbeordnung betriebenen Verkehrs über
die Grenze nicht bedarf.
Gleichzeitig wird, zufolge einer zwischen der Großherzoglichen und der Her-
zoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsregierung ausgetauschten Erklärung, noch
bekannt gemacht, daß rücksichtlich der Staatsangehörigen des Großherzogthumes
und des Herzogthumes Sachsen Meiningen in Beziehung auf die gegenseitige Zu-
lassung zum Gewerbebetriebe überhaupt ein Unterschied nicht besteht, vielmehr
die einen wie die anderen in beiden Staaten den Inländern gleich behandelt
werden.
Weimar am 25. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Nachdem die durchlauchtigsten Erhalter der Gesammt-Universität zu Jena be-
schlossen haben, dem §. 130 der am 6. Juni 1851 publizirten Gesetze für die