Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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II. Unter Bezugnahme auf die im 8. 20 der Gewerbeordnung hinsichtlich 
des „Verkehrs über die Grenze“ enthaltene Bestimmung, „wonach im Auslande 
wohnenden Gewerbetreibenden die Berechtigung zugestanden wird, im Großherzog- 
thume Gewerbsarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen 
oder durch ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung 
diesseitiger Staats= oder Kommunal-Abgaben verpflichtet zu seyn, dafern nur in 
ihrer Heimath eine gleiche Vergünstigung für Staatsangehörige des Großherzog- 
thumes gesetzlich besteht und die Gewerbeberechtigung der betreffenden auslän- 
dischen Gewerbetreibenden den Bestimmungen der diesseitigen Gewerbeordnung ent- 
spricht“, wird vorläufig hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
in den Herzogthümern Sachsen Meiningen, Sachsen Coburg-Gotha, Sach- 
sen Altenburg und im Fürstenthume Reuß j. L. (Gera) 
nach der in diesen Staaten geltenden Gewerbegesetzgebung die Gegenseitigkeit für 
Gewerbetreibende des Großherzogthumes gewährt ist und daß es einer speziellen 
Nachweisung dieser Gegenseitigkeit hinsichtlich des von Angehörigen der erwähnten 
Staaten nach Maßgabe des §. 20 der Gewerbeordnung betriebenen Verkehrs über 
die Grenze nicht bedarf. 
Gleichzeitig wird, zufolge einer zwischen der Großherzoglichen und der Her- 
zoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsregierung ausgetauschten Erklärung, noch 
bekannt gemacht, daß rücksichtlich der Staatsangehörigen des Großherzogthumes 
und des Herzogthumes Sachsen Meiningen in Beziehung auf die gegenseitige Zu- 
lassung zum Gewerbebetriebe überhaupt ein Unterschied nicht besteht, vielmehr 
die einen wie die anderen in beiden Staaten den Inländern gleich behandelt 
werden. 
Weimar am 25. Juli 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Nachdem die durchlauchtigsten Erhalter der Gesammt-Universität zu Jena be- 
schlossen haben, dem §. 130 der am 6. Juni 1851 publizirten Gesetze für die
	        
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