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Studirenden der ebengenannten Universität einen Nachtrag hinzuzufügen, so wird
derselbe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. August 1863.
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswaͤrtigen
Angelegenheiten.
In Abwesenheit des Staats-Ministers.
Stichling.
Nachtrag
zu §. 130 der Gesetze für die Studirenden
zu Jena.
„Das durch die Matrikel ertheilte academische Bürgerrecht der Studirenden
„der Medizin erlischt erst nach Ablauf von fünf Jahren, vom wirklichen Eintritte
„in dasselbe an gerechnet, gänzlich.“
IV. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 17 des dießjährigen Regierungs-Blat-
tes enthaltene Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Depar-
tement der Finanzen, vom 31. Juli d. J., den Preußisch-Belgischen Handelsver-
trag betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bis auf Wei-
teres die Gemeindevorstände zu Weimar, Apolda, Jena, Buttstädt, Eisenach, Vacha,
Neustadt a./O. und Weida ermächtigt worden sind, die unter Nr. 1 jener Bekannt-
machung erwähnten Bescheinigungen über den Ursprung der Waaren auszustellen be-
züglich zu beglaubigen, für welche die Abfertigung nach den vertragsmäßigen Zoll-
sätzen in Anspruch genommen wird.
Weimar am 19. August 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements Chef.
J. von Helldorff.