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V. Nachdem der von der General-Versammlung der Aktionäre der Werra-
eisenbahn vom 26. Juni d. J. beschlossene Zusatz zu §. 21 des Gesellschafts-Sta-
tuts, welcher folgendermaßen lautet:
„Wird jedoch dem Verwaltungsrathe vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs-
frist angezeigt, daß ein Dividenden-Schein verloren oder zu Grunde gegangen
sey, und wird der angemeldete Schein innerhalb jener Frist nicht von einer
andern Person zur Zahlung präsentirt, so soll der Betrag des Dividenden-
Scheins nach eingetretener Verjährung dem Anmeldenden oder dessen Rechts-
nachfolgern gegen Quittung ausgezahlt werden,“
und der weitere Beschluß jener Versammlung, daß diese Zusatzbestimmung auch auf
die Zins-Coupons der Werrabahn-Prioritätsobligationen analoge Anwendung fin-
den soll, die höchste Bestätigung erhalten haben: so wird solches als Nachtrag zu
dem unter dem 21. Dezember 1855 publicirten Statute der Werra-Eisenbahnge-
sellschaft und zu dem unter dem 3. Dezember 1857 veröffentlichten Emissions-
Plane der Prioritäts-Anleihe vom 1. Januar 1858 bekannt gemacht.
Weimar am 26. August 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
VI. Das Kataster von Wormstedt ist dem Großherzoglichen Rechnungs-
amte Dornburg zur Führung übergeben worden, was hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht wird. «
Weimar am 27. August 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.