Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 13. September 1863. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Gemäßheit einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und 
Handels-Vereins getroffenen Vereinbarung sind die nachverzeichneten Aenderungen 
und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Vereins-Zolltarife 
(Reg. Bl. vom Jahre 1860 Seite 1) beschlossen worden, welche vom 1. No- 
vember dieses Jahres an in Wirksamkeit treten sollen: 
1) Anilin und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position II. 5. a 
des Vereins-Zolltarifs dem Satze von 3 ½ Thlr., dagegen ist Benzin 
der allgemeinen Eingangsabgabe unterworfen. 
2) Auf Pappe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien unter- 
liegen der allgemeinen Eingangsabgabe. 
3) Kleinere photographische. Bilder, welche auf durchgeschlagenes Papier aufge- 
klebt sind (sogenannte Buchzeichen und dergleichen), sind den im amtlichen 
Waarenverzeichnisse auf Position II. 27. b hingewiesenen Bildern auf 
Papier mit durchgeschlagenen Randverzierungen (sogenannten Spitzenbildern) 
gleich zu behandeln. 
4) Die Artikel „Decken (Fußdecken)“ und „Matten" sind in folgender Weise 
gefaßt worden: « 
Decken (Fußdecken) aus Stroh, Schilf, Bast, Binsen und Baumwurzeln, 
siehe Matten, 
Decken (Fußdecken) aus losen (nicht versponnenen oder gedrehten) Fasern 
von Kokos, Manillahanf, Jute und anderen losen, vegetabilischen 
Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; 
ferner dergleichen in Verbindung mit Bindfaden aus Hanf oder mit 
Werg, ingleichen in Verbindung mit leinenen oder baumwollenen 
Fäden, womit die Bündel der Binsen, Fasern u. s. w. umwickelt 
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