Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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sind, auch mit einer Einfassung von Leinen, Wolle oder Baumwolle 
bis 2 Zoll Preußisch Breite. A. E. A. 
Decken (Fußboden) dergleichen mit einer über 2 Zoll Preußisch breiten 
Einfassung von Leinen, Wolle oder Baumwolle .. . . II. 22. e. 
Decken (Fußdecken) ganz oder theilweise aus versponnenen oder gedrehten 
vegetabilischen Fasern mit Ausnahme von Baumwolle, gefärbt oder 
ungefärbt; auch dergleichen in Verbindung mit Kälber-, Kuh= oder 
Hunde-Haaren oder mit Schweineborsten, mit einer blosen Einfassung 
von Leinen, Wolle oder Baumwolle, oder sonst in unwesentlicher 
Verbindung mit nicht seidenen Spinn-Materialien: 
a) sofern sie weder in der Kette, noch in dem Schusse mehr als 
15 Fäden auf den laufenden Preußischen Zoll enthalten II. 22. e. 
b) insofern sie mehr als 15 Fäden in der Kette oder in dem 
Schusse auf den laufenden Preußischen Zoll enthalten II. 22.1f. 
Decken (Fußdecken) dergleichen ohne Rücksicht auf die Fadenzahl, wenn 
die Verbindung mit nicht seidenen Spinn-Materialien eine wesent- 
liche 1itiii: II. 41. c. 3. 
Decken (Fußdecken) ganz grobe, aus Kälber-, Kuh-, Hunde-Haaren oder 
Schweineborsten, allein oder in Verbindung mit Werg II. 41. An- 
merkung. 
Decken (Fußdecken, Fußteppiche) aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
allein oder in Verbindung mit anderen nicht seidenen Spinn-Ma- 
terialln II. 41. c. 3. 
Matten und Fußdecken von Stroh, Schilf, Bast, Binsen und Baum- 
wurzeln, ordinaire ungefärbt II. 35. a. 1. 
Matten und Fußdecken, gefärbt II. 35. a. 2. 
Matten und Fußdecken, noch feinere, sparterieähnliche I. 35. b. 
(Siehe übrigens Decken, Fußdecken.) 
5) Email (künstliche Glasurmasse) ist auf die allgemeine Eingangsabgabe ver- 
wiesen. 
6) Mehl aus genießbaren Kastanien (Maronen) unterliegt wie die genießbaren 
Kastanien selbst nach Position II. 25. i. 6. des Vereins-Zolltarifs der 
Verzollung mit 4 Thalern vom Zentuer, sofern dasselbe nicht geröstet, 
oder mit Zucker, Vanille und dergleichen vermengt und zum feinen Tafel- 
genusse zubereitet ist, in welchem Falle solches mit dem Zollsatze von 
11 Thalern per Zentner nach Tarif-Position II. 25. p. zu belegen ist. 
7) Lithographir-Steine, rohe sind der Position I. 27. (wie roher Alabaster- 
Marmor u. s. w.).
	        
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