Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Lithographir-Steine, geschliffene aber der Position II. 33. Anmerkung 
(wie feine Schleif= und Wetz-Steine) zugewiesen. 
8) Parquet-Tafeln, mit oder ohne eingelegte Arbeit oder Mosaik, wenn sie 
gefärbt, gebeizt oder polirt sind, sind auf Position II. 12. e. und Par- 
quet-Tafeln bloß roh vorgearbeitet, auf Position II. 12. Anmerkung zu 
e und h des Vereins-Zolltarifs verwiesen. 
9) Vegetabilisches Pergament-Papier, welches durch Behandlung ge- 
wöhnlichen Papiers mit Schwefelsäure u. s. w. bereitet wird und sich 
von Pergament-Papier aus thierischen Stoffen durch den eigenthümlichen 
Geruch des letztern bei dem Verbrennen unterscheidet, ist der Position II. 
27. b. des Zoll-Tarifs zugewiesen. 
10) Bei dem Artikel „Pflüge“ ist nach Absatz 2 als Absatz 3 noch beizusetzen: 
„andere, aus verschieden tarifirten Materialien gefertigte, wie Maschinen.“ 
11) Die Piassawa-Stengel (hölzige Rippen der Blätter und Blattstiele der 
Piassawa-Palme) sind unter die zollfreien Artikel verwiesen, welche im 
gegenwärtigen Zoll-Tarife unter Position II. 5. e. sich aufgeführt finden. 
12) Die Fassung des Waarenverzeichnisses bei dem Artikel „Platten von Marmor“ 
ist in folgender Weise abgeändert worden: 
Platten von Marmor 2c. rohe, siehe Steine. 
Platten von Marmor, geschliffene oder polirte: 
a) mehrseitig polirte von einer Länge unter 24 Zoll Preußisch, 
Position II. 33. b, 
b) andere, Position II. 33. Anmerkung. 
13) Speckstein, roher und gemahlener ist gleich dem Talk auf Position I. 7. verwiesen. 
14) Tabaks-Pfeifenköpfe, irdene, ohne Unterschied, ob sie einfarbig oder 
weiß, oder bemalt, bedruckt, vergoldet oder versilbert 2c. sind, sind allge- 
mein gleich den irdenen Tabakspfeisfen und Tabakspfeisen-Abgüssen zu 
Position II. 38. b. klassifizirt. 
Tabaks-Pfeifenköpfe von Fayence, bemalt, versilbert, vergoldet u. 
s. w. sind hierdurch nicht berührt. 
15) Telegraphen-Kabel, bestehend aus schwachen, von Gutta-Percha einge- 
schlossenen Kupferdrähten, welche zunächst von einer dünnen Schicht ge- 
theerten Haufs und weiter von einem starken Geflecht aus Eisendraht 
umgeben sind, sind der Position II. 6. f. 2. zugewiesen. 
16) Der Artikel „Töpferwaaren“ ist in der Fassung im Waarewverzeichnisse ab- 
geändert, wie folgt: 
Töpfer waaren, gemeine, d. h. gewöhnliches aus gemeinem Thon 
verfertigtes Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur II. 38. a;
	        
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