Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

158 
verflossenen Zeit entrichteten Abgabenbeträge, nach Befinden der Umstände, Kredit 
bewilligt werden. 
Ausnahmsweise kann der Kredit auch in den Fällen zugestanden werden, wenn 
eine hiernach an sich kreditfähige Handlung oder Fabrik in einzelnen Jahren den 
bezeichneten Betrag der Zollentrichtung (§. 1) nicht erreicht hat. 
8. 3. 
Wer es Ein Mal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben pünktlich 
mit Ablauf der bestimmten Frist zu leisten, hat auf fernere Kredit-Bewilligung 
keinen Anspruch. Die Zahlung kreditirter Gefälle ist in kassemäßigen Münzsorten 
des Dreißigthaler-Fußes zu leisten. 
8. 4. 
Der nachgesuchte Kredit kann in der Weise gewährt werden, daß zur Ab- 
führung der betreffenden Abgabengefälle eine bis neunmonatliche Frist mit der 
Maßgabe gestattet wird, daß diese Frist mit dem Schlusse desjenigen Kalender- 
Monates beginnt, für welchen der fällige Steuerbetrag angeschrieben und berechnet 
worden ist und am letzten Tage des neunten darauf folgenden Monates abläuft, 
auch wenn dieser in das nächste Kalender-Jahr fällt. 
Längere Fristen können nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen, je- 
doch niemals über zwölf Monate hinaus, von dem unterzeichneten Grohherzoglichen 
Staats-Ministerium verwilligt werden. 
§. 5. 
Spediteure und Kommissonäre, die keine eigenen Waarenlager am Orte be- 
sitzen, haben in der Regel nur Aunspruch auf dreimonatlichen Kredit, der jedoch 
ebenfalls, innerhalb der im §. 4 bestimmten Grenzen, nach dem Ermessen des 
unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministeriums verlängert werden kann. 
8. 6. 
Jeder Kredit-Suchende, welcher für die verschuldete Steuer volle Sicherheit 
bestellt, kann soweit Kredit erhalten, als diese Sicherheit reicht. Wird aber der 
Kredit gesucht, ohne die Steuer völlig sicher zu stellen, so ist die Höhe des Kre- 
dites nach der vorjährigen Steuerzahlung abzumessen und darf innerhalb des Kre- 
dit-Jahres in der Regel nicht mehr als die von dem Kredit-Nehmer im ver- 
flossenen Jahre entrichteten Abgaben betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.