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allgemeinen Rufe der Solidität und Sicherheit stehen, ein Kredit ohne Sicherheits-
bestellung zu bewilligen sey, bleibt dem Ermessen des unterzeichneten Großherzog=
lichen Staats-Ministeriums vorbehalten.
8. 10.
Jeder Kredit-Suchende muß sein Gesuch bei dem Steueramte unter Angabe
der Höhe des Kredites, der Kredit-Frist, ingleichen der Art und Weise der zu
bestellenden Sicherheit, anbringen, gleichzeitig auch die Gegenstände der letztern näher
bezeichnen.
Der Steueramts-Rendant prüft die Statthaftigkeit des Antrages und die
Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als nach Maß-
gabe der Vermögensumstände und des Rufes des Kredit-Suchenden, worüber er
möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und trägt hierauf die Sache, unter
Beifügung seines Gutachtens, binnen längstens acht Tagen nach geschehenem An-
bringen, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium berichtlich vor.
Letzteres hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse und Gegenstände zu entschei-
den, ob und inwiefern der gesuchte Kredit zu bewilligen sey. Die Kredit-Be-
willigung erfolgt regelmäßig immer nur für ein Kalender-Jahr — d. h. für die
in diesem Jahre anfällig werdenden Abgaben — und muß für jedes spätere Jahr
erneuert nachgesucht werden.
S. 11.
Die zur Sicherheit eingelegten Urkunden werden ebenfalls an das unterzeich-
nete Großherzogliche Staats-Ministerium eingesendet und in dem betreffenden De-
positorium desselben niedergelegt. Zur Sicherheit eingelegte Wechsel bleiben jedoch
in der kassemäßigen Verwahrung des Steueramtes, sind aber von diesem jedes-
mal unverzüglich dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium zur
Einsicht vorzulegen und nach erfolgter vollständiger Entrichtung der kreditirten Ge-
fälle oder nach Einlegung eines neuen Wechsels (§. 9, c) dem Kredit-Nehmer
gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben.
§. 12.
Der Steueramts-Rendant ist verpflichtet, sich von der Lage und den Ver-
hältnissen der Kredit-Genießenden oder der für dieselben haftenden Wechsel-Ac-
ceptanten möglichst in fortwährender Kenntniß zu erhalten und, wenn ihm
Umstände bekannt werden sollten, die gegen die Solidität derselben Bedenken er-