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regen, sofort darüber an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium zu
berichten, auch in jedem Falle sofort Anzeige zu machen, wenn ein kreditirter Be-
trag nicht rechtzeitig abgeführt wird, oder die Erneuerung eines Wechsels (§. 9, c)
unterblieben ist.
S. 13.
Die Waaren, für welche die Eingangsabgaben kreditirt werden sollen, sind
ganz nach den allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn die Abgaben
davon sogleich entrichtet würden. Diese werden daher auch in den Hebe-Registern
wie gewöhnlich gebucht und die Waare tritt, als völlig versteuert, in den freien
Verkehr, mit dem Unterschiede, daß über den Steuerbetrag nicht quittirt wird.
Dagegen muß der Kredit-Nehmer dem Steueramte, neben der Deklaration
zur Versteuerung, ein schriftliches Bekenntniß übergeben, worin er die, der Kolli-
Zahl, Gattung und Menge nach, zu beschreibende Waarenpost, wovon die Abgaben.
kreditirt werden sollen, ohne Entrichtung der letzteren empfangen zu haben, ver-
sichert und den dafür schuldig gewordenen Abgabenbetrag bis zum Ablaufe der ihm
bewilligten Kredit-Frist zu erlegen verspricht.
Vor Abgabe dieses Bekenntnisses wird die Waare nicht verabfolwt.
S. 14.
Ueber die kreditirten Abgaben wird vom Rendanten ein Kredit-Register nach
dem beiliegenden Muster A und ein Kredit-Konto nach dem Muster B geführt.
In dem Kredit-Register wird jeder einzelne gestundete Betrag sogleich bei
dessen Buchung in dem Hebe-Register in Anschreibung gebracht und jede Zahlung,
welche darauf erfolgt, abgeschrieben. Dieses Register wird in An= und Ab-Schrei-
bung vierteljährig abgeschlossen.
In dem Kredit-Konto erhält jeder Kredit-Nehmer sein eigenes Blatt, auf
welches jeder ihm gestundete Betrag, sowie jede darauf erfolgte Zahlung mit Hin-
weisung auf die Nummer des Kredit-Registers verzeichnet wird. Auch dieses Re-
gister wird vierteljährig abgeschlossen.
Beide Bücher werden das ganze Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
durchgeführt.
Jedes Kredit-Konto wird den 1. Januar eröffnet und mit dem 31. De-
zember desselben Jahres geschlossen; und es sind zugleich die noch nicht erledigten.