Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Posten auf das neue Kredit-Konto, sowie in das Kredit-Register des folgenden 
Jahres überzutragen. 
Während nach Obigem die im Laufe des Jahres anfällig und kreditirt wer- 
denden Abgaben in das Kredit-Konto jedesmal auf Grund des Kredit-Registers 
eingezeichnet werden, bildet umgekehrt rücksichtlich der Ueberträge aus dem Vorjahre 
das Kredit-Konto die Grundlage für die Einträge in das Kredit-Register, und 
zwar sind hierbei, wie aus den Beilagen A und B näher zu ersehen, die über- 
zutragenden Abgabenposten, je nach den verschiedenen Anfalls-Monaten (8. 4) in 
einen Gesammtbetrag zusammengefaßt, mit Angabe der Zahlungs-Termine für 
jeden dieser Beträge in das Konto des Kredit-Nehmers einzuzeichnen und diese 
Posten zu summiren, dagegen nur die hiernach sich ergebenden Summen der ein- 
zelnen Konten unter dem Namen der Kredit-Nehmer und unter neuer laufender 
Nummer in das Kredit-Register einzutragen. 
Die Summe der auf ein Konto kreditirten Beträge darf — mit Einrechnung 
der aus dem Vorjahre noch bestehenden Kredit-Posten — zu keiner Zeit die Höhe 
des dem betreffenden Kredit-Nehmer verwilligten Kredites übersteigen. 
S. 15. 
Auf das (. 13) von dem Kredit = Nehmer bei dem Empfange jeder Waaren- 
post, wofür die Abgaben kreditirt worden, auszustellende Bekenntniß schreibt der 
Rendant die Nummer des Kredit-Registers, unter welcher die Post in dasselbe 
eingetragen ist, und die Nummer des Hebe-Registers, unter welcher die Abgaben 
dafür verrechnet sind, ingleichen den Betrag der letzteren. So dient das Bekenntniß 
zum Belege des Kredit-Registers. 
Werden Zahlungen geleistet, so erhält der Einzahler soviel, unter dem Tage 
der Einzahlung guittirte Bekenntnisse zurück, als die Zahlung beträgt, und zwar 
in der Regel nach derselben Zeitfolge, in welcher die Bekenntnisse ausgestellt sind. 
Läßt sich die Einzahlung dadurch nicht gerade ausgleichen, so wird der Ueberschuß 
auf einem der zurückbleibenden Bekenntnisse, als Abschlagszahlung, von dem Ren- 
danten vermerkt, und der Einzahler kann diesen Vermerk mit unterschreiben. 
Quittungen über ke ditirte Gefälle dürfen nur auf die zurückzugebenden Be- 
kenntnisse gesetzt werden und sind andernfalls ungültig. 
S. 16. 
Da die kreditirten Abgaben in dem Hebe-Register, gleich als ob sie baar be-
	        
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