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zahlt wären, gebucht werden, so laufen alle Einzahlungen auf die kreditirten
Summen lediglich durch die Kredit-Bücher.
Die Bekenntnisse der Kredit-Nehmer (§.§. 13, 15), soweit nicht Abschlags-
zahlungen darauf vermerkt sind, vertreten bei Kasse-Revisionen, wo sie jedes Mal
genan zu prüfen sind, die Stelle baarer Gelder und bei den vorschriftsmäßigen
Ertragslieferungen des Steueramtes an die Haupt-Staatskasse wird die Gesammt-
summe derselben als Rest bezeichnet und so damit gewährt.
Sollte, wider Verhoffen, ein kreditirter Betrag uneinziehbar werden, oder aus
irgend einem andern Grunde eine Ermäßigung oder Vergütung der Abgaben von
den unter Kreditirung derselben verabfolgten Waaren eintreten, so wird der Abfall
auf dem Grunde diesfallsiger einzuholender Autorisation in den Kredit-Büchern ab-
geschrieben, beziehungsweise der Restitutions -Betrag durch Zurückgabe von Bekennt-
nissen oder Abschreibung auf denselben, gegen Quittung des Empfängers, geleistet
und unter Beifügung jener Autorisation und dieser Quittung der Haupt-Staats-
kasse in Zurechnung gebracht.
§. 17.
Allvierteljährig, bei Ueberreichung der Einnahme-Uebersicht, muß der Steuer-
amts-Rendant die Richtigkeit des Bestandes der am Schlusse des Vierteljahres
noch uneingezahlten Kredit-Posten, jedoch nur summarisch, durch ein Zeugniß des
Ober-Kontroleurs des Bezirkes bei der Haupt-Staatskasse nachweisen.
Der Rendaut hat zu dem Ende das Kredit-Register, das Kredit-Konto und
die bei dem Steueramte liegenden unabgelösten Bekeuntnisse der Kredit-Nehmer
dem Ober-Kontroleur vorzulegen und letzterer attestirt, auf dem Grunde der Ver-
gleichung jener Bücher und Belege, bezlehungsweise mit Berücksichtigung der auf
diesen vermerkten Abschlagszahlungen den in Gewährschaft gestellten Kredit-Bestand.
Am Schlusse des letzten Quartals jedes Jahres muß obige Nachweisung spe-
ziell, unter Anführung der Namen der Schuldner, der Beträge, womit jeder im
Rückstande ist, und der Zahlungs-Termine erfolgen, um damit die restirenden Ge-
fälle bei der Haupt-Staatskasse zu rechtfertigen.
§. 18.
Im Orte ansässigen sicheren Gewerbetreibenden, die auf den, nach
Vorstehendem bedingten größeren Kredit en tweder, weil sie im Laufe des nächst-