Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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vorhergegangenen Jahres Eintausend Thaler an Eingangs= und Ausgangs-Abgaben 
nicht entrichtet hatten (§. 1), keinen Anspruch haben oder solchen Kredit 
nicht begehren, können die Abgaben von den, für sie eingehenden fremden Ge- 
genständen, auf ihr Ansuchen, innerhalb Monatsfrist von den Steuerämtern 
gestundet werden; es bleiben aber diese in jeder Beziehung für dergleichen Kredit- 
Ertheilung verantwortlich und es ist daher ihre Sache, sich Sicherheit dafür be- 
stellen zu lassen; sowie hinwiederum der Kredit-Nehmer wegen Zurücklieferung des 
dem Steueramte anvertrauten Gegenstandes der Sicherheitsbestellung sich le- 
diglich an den Steueramts-Rendanten zu halten hat. 
Niemals dürfen dergleichen kreditirte Gefälle am Schlusse eines Quar- 
tals als noch bestehend erscheinen. Rechnungsmäßig wird auch dieser Kredit, wie 
§.§. 13, 15 und 16 im Eingange vorgeschrieben, behandelt, im Hebe-Register 
gebucht und in die Kredit-Bücher eingetragen. Im Kredit-Konto ist dafür eine 
besondere Abtheilung am Schlusse des Registers zu bilden. 
S. 19. 
Für das laufende Jahr wird jedes auf die Zeit nach dem 1. Oktober dieses 
Jahres in Anspruch genommene Kredit-Konto zwar mit diesem Tage eröffnet, 
gleichwohl aber mit dem 31. Dezember dieses Jahres geschlossen. Es ist daher 
für dieses Mal Kredit -Register und Kredit-Konto für den Zeitraum vom 1. Ok- 
tober bis 31. Dezember 1863 zu führen. 
Weimar am 2. September 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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