Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

172 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
Da neuerer Zeit mehrfach „Syrup“ zur Bierbereitung verwendet worden 
ist, so verordnen Wir auf dem Grunde des Gesetzes vom 12. März 1862 (Re- 
gierungs-Blatt v. J. 1862 S. 25), wie foldt: 
Die Steuer, welche von dem zur Bierbereitung kommenden Rüben= oder 
Kolonial-Syrup (Melasse) zu entrichten ist, ist auf den Satz von Zwanzig 
Silbergroschen für den Zentner Landesgewicht festgesetzt. 
Für weingährungsfähigen festen Zucker aller Art und für Auflösungen von 
Zucker, welche zu gleichem Zwecke verwendet werden, beträgt die Steuer Einen 
Thaler vom Zentner Landesgewicht. 
In beiden Fällen findet ein Abzug für das Gewicht der Verpackung nicht Statt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 7. September 1863. 
Carl Alegxander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
die Versteuerung des zur Bierbereitung 
verwendeten Syrup 2c. betreffend. 
Drukk der Hof „Buchdruckerei in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.