Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen---Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 23. Oktober 1863. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
  
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereinge- 
kommen, den seit dem 1. Jannar 1857 gültigen, durch Unser Gesetz vom 29. 
Oktober 1856 publicirten, Vereins-Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter ab- 
zuändern. 
Dem zu Folge verordnen Wir mit im voraus ertheilter Zustimmung des 
getreuen Landtages, daß nachstehende Abänderungen dieses Tarifs, welcher mit dem 
seit der Publikation desselben ergangenen Erlassen im Uebrigen in Kraft bleibt, 
vom 1. Januar 1864 ab in Wirksamkeit treten sollen. 
S. 1. 
Erste Abtheilung des Jolltarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der 
zweiten Abtheilung des Tarifs hinzu: 
1) Das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme des 
Mineral-Wassers; 
2) Trockene und teigartige Weinhefe. 
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