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8. 2.
Iweite Abtheilung des Jolltarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr einer Abgabe unterworfen sind,
treten folgende Abänderungen ein:
A. Von nachstehenden Artikeln ist anstatt der bisherigen Eingangs-Zollsätze
für den Zentner der Satz von 15 Sgr. oder 52½ kr. zu erheben und zwar:
1) von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz) pos. 25 h, wenn
bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Photogen nach Anweisung der
Zollbehörde zugesetzt worden ist.
2) von Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schaaf-Vieh) pos. 36 a.
B. An Tara wird bewilligt für Käse pos. 25 o in Kübeln von 3 Zent-
nern und darunter 120%, in schwerern Kübeln 8 00.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Oktober 1863.
Carl Alegander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs.
Ministerial-Erklärung,
die zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu Weimar
und der Herzoglich Sächsischen Regierung zu Altenburg wegen der
in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten
abgeschlossenen Konvention betreffend.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung in Weimar und die Herzog-
lich Sächsische Regierung in Altenburg sind mit einander übereingekommen, die
unterm 2. Februar 1824, 28. August 1833 und 6. November 1843 wegen