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Kostenerstattung in Untersuchungssachen abgeschlossenen Konventionen, sowie den
Artikel 40 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 5./18. August
1831 in Betreff der in Kriminal- und Polizei-Untersuchungen erwachsenden
Kosten dahin abzuändern:
Art. 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts-
behörde des einen Staates an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen
nothwendig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requiri-
renden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen
werden, und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der
Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem
Verpflichteten zuweisen wird (vergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere ge-
rechnet: alle Auslagen für Verflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen,
Botenlöhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschrift-Gebühren, Stempel-
Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Ge-
richtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich
den anderen durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung
zu bringen und in Ausgabe dekretiren zu lassen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschul-
digten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben
seyn soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung
der Regquisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche
ihrerseits die Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache auf-
nehmen und geeigneten Falles zur Vereinnahmung dekretiren, auch, dafern sie von
dem hierzu Verflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei über-
mitteln wird.
Art. 3.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Behörden werden die dergleichen Re-
quisitionen betreffenden Korrespondenzen mit entsprechender Aufschrift als Offizial-
Sachen bezeichnen, die Großherzoglich Sächsischen Behörden dagegen nach Maßgabe