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der mit dem Fürstlich Thurn= und Taxisschen Hause bestehenden Verträge sich be-
nehmen, jedoch so, daß in keinem Falle den Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Be-
hörden Postgeld angesonnen wird.
Art. 4.
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Regquisitionen in polizeilichen Unter-
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und so lange Gültigkeit behalten, als nicht von der einen
oder andern Regierung eine Kündigung erfolgt, in welchem Falle die Uebereinkunft
mit dem Ablaufe des nächsten Kalenderjahres, von der Kündigung an gerechnet, erlischt.
Weimar am 25. September 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf die den Schutz zweier in diesem Jahre in Lon-
don erschienenen wissenschaftlichen Original-Werke gegen Nachdruck betreffende Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 20. Juli d. J. in Nr. 17 des dießjährigen Regierungs-
Blattes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Zukunft gleichwie
früher eine öffentliche Bekanntmachung der zum Schutze gegen Nachdruck, Nachbildung
oder unberechtigte Uebersetzung in das bei dem Königlichen Ministerium der geist-
lichen, Unterrichts= und Medicinal-Angelegenheiten zu Berlin geführte Verzeichniß —
auf Grund des Vertrags vom 13. Mai 1846 (Reg. Bl. v. J. 1847 S. 161)
oder des Zusatzvertrags vom 14. Juni 1855 (Reg. Bl. v. J. 1855 S. 141)
— eingetragenen Werke nicht erfolgen wird, es vielmehr wie bisher den Interessen-
ten überlassen bleibt, sich Kenntniß der betreffenden Werke durch Einsichtnahme des
vorerwähnten Verzeichnisses zu verschaffen.
Weimar am 5. Oktober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Drutk der Hof-Buchdruckerei in Weimar.