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werden müssen. Von der erfolgten Versteinung der Grenze ab fällt aber die Be-
steuerung der betroffenen Grundstücke unter die allgemeine Regel der Artikel 2 und
8 dieses Vertrages.
Artikel 12.
Pertinenz-Stücke in dem Gebiete des einen Staates, welche zu Gütern oder
Grundstücks-Komplexen in dem Gebiete des anderen Staates gehören, werden, diesem
gegenüber, insoweit als walzend behandelt, als dadurch nicht wohlerworbene Privat-
Rechte verletzt werden.
Artikel 13.
Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag zur Ausführung kom-
men soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanntmachung vorbehalten.
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt wor-
den und erlangt mit beiderseitig erfolgter landesherrlicher in urkundlicher Form unter
demselben verlautbarter oder demselben annektirter Genehmigung Gültigkeit.
So geschehen zu Zeitz den dreißigsten Juli im Jahre Eintausend achthun-
dert und drei und sechszig.
Thuiskon Friedrich Sachse.
4 Heinrich Moritz Friedrich Lorentz.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
cc. 2c.
ertheilen hiermit zu dem ganzen Inhalte des vorstehenden Hoheitsausgleichungs-
Schlußvertrages Unsere Genehmigung.
Weimar am 5. August 1863.
Carl Alexander.
G. Thon.
Ratifikations-Urkunde.