Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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werden müssen. Von der erfolgten Versteinung der Grenze ab fällt aber die Be- 
steuerung der betroffenen Grundstücke unter die allgemeine Regel der Artikel 2 und 
8 dieses Vertrages. 
Artikel 12. 
Pertinenz-Stücke in dem Gebiete des einen Staates, welche zu Gütern oder 
Grundstücks-Komplexen in dem Gebiete des anderen Staates gehören, werden, diesem 
gegenüber, insoweit als walzend behandelt, als dadurch nicht wohlerworbene Privat- 
Rechte verletzt werden. 
Artikel 13. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag zur Ausführung kom- 
men soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanntmachung vorbehalten. 
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt wor- 
den und erlangt mit beiderseitig erfolgter landesherrlicher in urkundlicher Form unter 
demselben verlautbarter oder demselben annektirter Genehmigung Gültigkeit. 
So geschehen zu Zeitz den dreißigsten Juli im Jahre Eintausend achthun- 
dert und drei und sechszig. 
Thuiskon Friedrich Sachse. 
4 Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
cc. 2c. 
ertheilen hiermit zu dem ganzen Inhalte des vorstehenden Hoheitsausgleichungs- 
Schlußvertrages Unsere Genehmigung. 
Weimar am 5. August 1863. 
Carl Alexander. 
G. Thon. 
  
Ratifikations-Urkunde.
	        
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