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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Von dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium wird hiermit
auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1862 §. 2 (Regierungs-Blatt Seite 25)
daran erinnert, daß auch bei der Verwendung von solchen stärkemehl= oder zucker-
haltigen Materialien zur Bierbereitung, für welche zur Zeit solcher Verwendung
ein Steuersatz weder durch das Gesetz unmittelbar, noch auf Grund desselben im
Wege der Verordnung bestimmt, sondern nach 8. 1 des angezogenen Gesetzes die
Bestimmung eines solchen vorbehalten ist, im Uebrigen die Vorschriften des Ge-
setzes über die Biersteuer vom 16. Februar 1836 und der zu diesem Gesetze
ergangenen Nachträge, namentlich auch die in den §.§. 10 folgende des erstern
ertheilten Vorschriften in Betreff der einzureichenden Brauereibetriebs = Erklärungen,
allenthalben in Anwendung kommen.
Dabei wird zugleich als Verwaltungsvorschrift auf Grund des §. 3 des Ge-
setzes vom 23. April 1839 (Regierungs-Blatt Seite 231) zur Nachachtung bekannt
gemacht, daß jede dießfallsige Uebertretung, insofern nicht eine höhere Strafe nach
gesetzlicher Bestimmung einzutreten hat, mit einer Ordnungsstrafe von einem bis
zehen Thalern geahndet werden wird.
Weimar am 16. Oltober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat das zeither bestandene Ein-
stands-Quantum für die Befreiung von der gesetzlichen Militär-Dienstpflicht, da das-
selbe zu Beschaffung der genügenden Zahl von Stellvertretern nicht ausreichend be-
funden worden, auf Grund der im §F. 38 des Gesetzes über die Militär-Pflicht
vom 27. Juni 1857 ausgesprochenen Ermächtigung auf Drei Hundert Tha-
ler erhöhet und wird dieses zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich
bekannt gemacht.
Weimar am 238. Oltober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.