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III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erfolgter Vortrags-
erstattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst beschlossen, dem
Dr. Christian Gustav Clemm zu Frankfurt a./M. auf dießfallsiges Nachsuchen
ein Erfindungs-Patent
auf ein neues Verfahren zur Fabrikation von Schwefelsäure, schwefelsaurem
Kali, schwefelsaurem Natron, Soda, Pottasche, Chlorkalium und Salzsäure
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be-
schreibung für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf die Dauer von fünf
Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung zu ertheilen, daß
Niemand ohne Zustimmung des Patent-Inhabers die fragliche Erfindung auszu-
führen oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung
bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehr-
gedachten Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 —
Reg. Blatt vom Jahre 1843, S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. Oktober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
IV. Der deutschen Goethestiftung sind die Rechte einer juristischen Person
höchsten Orts gnädigst verliehen worden.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. Oktober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.