Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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gleichmäßig auf die Einfuhr derselben Boden= oder Gewerbs= Erzeugnisse irgend 
eines anderen Landes erstreckt; auch soll kein Verbot auf die Ausfuhr irgend eines 
Artikels aus den Gebieten des einen der beiden vertragenden Theile nach den Ge- 
bieten des anderen gelegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr 
desselben Artikels nach den Gebieten aller anderen Nationen erstreckt. 
Artikel 4. 
Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden vertragenden Theile den 
Schiffen des anderen Landes, ohne Unterschied, von welchem Orte sie kommen, 
keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine-oder andere ähnliche oder 
entsprechende Abgaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob solche im 
Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamten, Korporationen 
oder irgend welcher Anstalten erhoben werden, auferlegt werden, welche nicht in 
gleichem Falle den einheimischen Schiffen auferlegt werden; und es sollen in kei- 
nem der vertragenden Staaten irgend welche Zölle, Lasten, Beschränkungen oder 
Verbote den in Schiffen des einen Landes nach dem anderen eingeführten oder 
von da ausgeführten Waaren auferlegt werden, welche nicht gleichmäßig solchen 
Waaren auferlegt werden, die in einheimischen Schiffen ein= oder ausgeführt 
werden. Ingleichen sollen dieselben Rückzölle, Bonifikationen, Befreiungen oder 
Begünstigungen, welche den in National-Schiffen ein-oder ausgeführten Waaren be- 
willigt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen des anderen ver- 
tragenden Theiles gewährt werden. 
Artikel 5. 
Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Ein- 
fuhr nach den Gebieten der Republik Chili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, 
bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollvereine 
gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben 
Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten 
des Zollvereines jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden, gleichviel, 
ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen Staates oder in 
Chilenischen Schiffen erfolgt. Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Ver- 
gütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels, 
dessen Ausfuhr aus der Republik Chili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, 
gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen Staates 
oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle bezahlt und 
dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, bei der Ausfuhr eines jeden
	        
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