Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Artikels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zollvereines jetzt oder künftig ge- 
setzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines Zollvereins-Staa- 
tes oder in Chilenischen Schiffen erfolgt. 
Artikel 6. 
Die Staaten des Zollvereines und die Republik Chili kommen dahin überein, 
daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels= oder Schiff- 
fahrts-Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern 
irgend eines anderen Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zu- 
gestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen. 
oder Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, 
wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht 
ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe, 
wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war. 
Artikel 7. 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe 
dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Republik Chili als 
Chilenische anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe des 
Zollvereines und resp. Chili's betrachtet werden. 
Artikel 8. 
Alle Kaufleute, Schiffs-Kapitaine oder Schiffsführer und andere Unterthanen 
und Bürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Freiheit haben 
in allen Gebieten des anderen, ihre eigenen Geschäfte selbst zu betreiben oder deren 
Führung nach ihrem Belieben Anderen als Mäkler, Agent, Faktor, oder Doll- 
metscher zu übertragen, und sie sollen nicht genöthigt seyn, anderer Personen als 
derjenigen sich zu bedienen, welche die einheimischen Unterthanen oder Bürger be- 
schäftigen, noch solchen Personen, welche es ihnen beliebt zu beschäftigen, höheren 
Lohn oder Vergütung zu bezahlen, als denselben in gleichen Fällen von den ein- 
heimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt wird. Es soll ihnen freistehen zu 
kaufen, von wem, und zu verkaufen, an wen sie wollen und in beiden Fällen 
soll dem Käufer und Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, den Preis der be- 
ziehentlich nach den Besitzungen oder Gebieten der vertragenden Theile eingeführten 
oder von da ausgeführten Handelsartikel, Güter oder Waaren des erlaubten Ver- 
kehrs zu behandeln und festzusetzen, wie sie es für gut befinden mögen, indem 
sie sich jedoch stets den Gesetzen und feststehenden Gebräuchen besagter Gebiete 
unterwerfen.
	        
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