Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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mittlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls und der örtlichen Behörden in 
die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Besteht der Nachlaß in 
Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maßgabe der hinsichtlich 
der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden. 
Antikel 12. 
Die in der Republik Chili wohnhaften Unterthanen eines zum Zollvereine gehö- 
rigen Staates und die in einem zum Zollvereine gehörigen Staate wohnhaften Bürger 
der Republik Chili sollen von allem zwangsweisen Miliair-Dienste zur See oder zu 
Lande und von allen Zwangsanlehen oder militairischen Anforderungen oder Re- 
quisitionen befreit seyn, und sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, 
andere oder höhere gewöhnliche Abgaben, Requisitionen oder Taxen zu bezahlen, 
als diejenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bür- 
gern bezahlt werden. 
Die differentielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die ausländischen 
Kaufleute in Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende Bestimmung 
nicht aufgehoben. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dieser Be- 
ziehung gleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden. 
Die Unterthanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten, welche nach Maß- 
gabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze der Republik Chili, und so lange solche 
bestehen, Grundstücke welcher Art es sey erwerben und besitzen, sollen mit Bezug 
auf das gedachte Eigenthum dieselben Rechte, wie die Bürger der Republik Chili 
in gleichen Fällen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie Grundstücke 
besitzende Chilenische Bürger unterworfen seyn. 
Artikel 13. 
Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile freistehen, zum Schutze 
des Handels Consuln, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen residi- 
ren, zu bestellen; bevor aber ein Consul seine Stelle verwalten kann, soll er in 
der üblichen Form Seitens der Regierung des Staates, in welchem er zu fungiren 
hat, angenommen und zugelassen seyn; und jedem der vertragenden Theile soll es 
freistehen, von der Residenz der Consuln solche besondere Orte auszuschließen, 
welche demselben beliebt auszunehmen, vorausgesetzt, daß diese Ausschließung sich 
allgemein auf die Consular-Agenten aller Länder erstreckt. Die consularischen 
Agenten eines jeden der beiden hohen vertragschließenden Theile in den Besitzungen 
oder Gebieten des anderen sollen alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten
	        
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