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genießen, welche jetzt oder künftig daselbst den im gleichen Range stehenden Agen-
ten der meist begünstigten Nation bewilligt werden.
Artikel 14.
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die hohen vertragschließenden
Theile die mit ihren Gesetzen verträgliche Hülfe zur Festnahme und Auslieferung
der zum militairischen Seedienste oder zur Handels-Marine eines jeden dieser ver-
tragschließenden Theile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Consul
des betreffenden Theiles zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die Register, die
Musterrolle des Schiffes oder ähnliche Urkunden nachgewiesen wird, daß die gedach-
ten Deserteure zur Mannschaft des genannten Schiffes gehört haben und daß sie
von Schiffen in den Häfen, an den Küsten oder in den Gewässern des Landes,
von dessen Behörden sie reklamirt worden, entlaufen sind.
Was die Festhaltung von Deserteuren in den Landes-Gefängnissen und die
Zeit anbelangt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verblei-
ben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, um
festgehalten und zur Verfügung des reklamirenden Consuls gestellt und den Schiffen
ihrer Nation zurückgegeben zu werden, das von den resp. Gesetzen eines jeden
Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden.
Es ist ferner verabredet, daß jede Begünstigung oder Erleichterung, welche
einer der vertragenden Theile in Betreff der Wiederergreifung von Deserteuren
einem anderen Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem anderen.
vertragenden Theile ebenso gewährt seyn soll, als wäre solche Begünstigung oder
Erleichterung ausdrücklich durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt.
Artikel 15.
Zur größeren Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen und Bürgern
der beiden hohen vertragenden Theile kommt man überein, daß, wenn unglücklicher
Weise zu irgend einer Zeit ein Bruch oder eine Unterbrechung der freundschaft-
lichen Beziehungen zwischen den beiden vertragenden Theilen eintreten sollte, den
Unterthanen oder Bürgern eines jeden von ihnen in den Gebieten des anderen,
wenn sie an den Küsten wohnen, sechs Monate, und wenn sie im Innern wohnen,
ein volles Jahr Zeit gelassen werden soll, ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr
Eigenthum zu verfügen, und es soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich
in dem von ihnen gewählten Hafen einzuschiffen, oder das Land auf dem von ihnen
gewählten Landwege zu verlassen. Den Unterthanen und Bürgern der beiden ver-
tragenden Theile, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen zur Aus-