Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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übung irgend eines Gewerbes oder anderen Beschäftigung oder Erwerbes etablirt 
sind, soll es gestattet seyn, zu bleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung 
ungeachtet der Unterbrechung des freundschaftlichen Einvernehmens zwischen beiden 
Ländern im ungestörten Genusse ihrer persönlichen Freiheit und ihres Eigenthums 
fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und den Gesetzen gehorchen, und 
ihre Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam 
befinden oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen nicht der 
Beschlagnahme oder Sequestration oder irgend anderen Lasten oder Anforderungen 
als denjenigen unterliegen, welche gleichen Effekten und dem gleichen Eigenthume 
der einheimischen Unterthanen oder Bürger angesonnen werden. In gleichem Falle 
sollen Schuldforderungen zwischen Privat-Personen, öffentliche Fonds und Gesell- 
schafts-Aktien niemals confiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden. 
Artikel 16. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden vertragenden Theile, 
welche in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer 
Religion nicht belästigt, verfolgt oder beunruhigt werden, vielmehr sollen sie darin 
volle und unbehinderte Gewissensfreiheit haben, und sie sollen um dieser Ursache 
willen nicht minder für ihre Personen und ihr Eigenthum denselben Schutz genießen, 
welcher einheimischen Unterthanen und Bürgern zu Theil wird. 
Hinsichtlich der Befugniß zur Benutzung der für ihre Glaubensgenossen bereits 
vorhandenen, so wie zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung eigener Begräbniß- 
plätze sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, 
welche sich in den Gebieten des anderen aufhalten, die nämlichen Freiheiten und 
Rechte zustehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen 
und Bürgern der am meisten begünstigten Nation. 
Artikel 17. 
Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der vertragenden Theile 
an den Küsten des anderen Schiffbruch leiden sollte, so soll solches Schiff oder 
dessen Theile und alle Ausrüstungen und Zubehörungen und alle geborgenen Güter 
und Waaren oder deren Erlös, wenn sie verkauft werden, den Eigenthümern auf 
ihr oder ihrer bevollmächtigten Agenten Verlangen getreulich zurückgegeben werden; 
und wenn die Eigenthümer oder deren Agenten nicht am Ort und Stelle sind, 
sollen die gedachten Güter und Waaren, oder deren Erlös, sowie die an Bord des 
gestrandeten Schiffes gefundenen Papiere, soweit die Gesetze des Landes dieses ge- 
statten, dem Consul des betreffenden Zollvereins = Staates oder resp. dem Chileni- 
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