198
schen Consul, in dessen Bezirke der Schiffbruch Statt gefunden hat, ausgeliefert werden;
und der Consul, die Eigenthümer oder Agenten sollen nur diejenigen zur Erhaltung
des Eigenthumes aufgewendeten Kosten, sowie den Bergelohn zahlen, welche in glei-
chem Falle des Schiffbruchs eines einheimischen Schiffes zu entrichten gewesen seyn
würden. Die geborgenen Güter und Waaren sollen keinen Zollabgaben unterliegen,
wenn sie der gesetzlichen Behandlung unterworfen werden, sofern sie nicht in den
Verbrauch übergehen, in welchem Falle sie mit denjenigen belastet werden, welche
die Zollgesetze der betreffenden Länder auferlegen.
Artikel 18.
Wenn im Kriegsfalle und zum Schutze ernstlich bedrohter Staats-Interessen
ein Embargo oder die allgemeine Schließung der Häfen von Seiten eines der ver-
tragenden Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das Embargo
oder die Schließung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die durch diese Maß-
regel betroffenen Handelsschiffe keine Entschädigung für Liegetage oder für die durch
dieselbe veranlaßte Benachtheiligung ihrer Interessen fordern sollen; wenn aber der
Aufenthalt oder die Schließung mehr als sechs, jedoch nicht über zwölf Tage
dauern sollte, soll die Regierung, welche das Embargo oder die Schließung der
Häfen angeordnet haben sollte, verpflichtet sepn, den Führern der zurückgehaltenen
Schiffe als gänzliche Entschädigung den Betrag der Ausgaben für Lohn und Unter-
halt ihrer Mannschaften und Passagiere während der Zeit ihres Aufenthalts vom
siebenten Tage ab zu erstatten; und wenn ganz besonders schwierige Umstände die
Verlängerung des Embargo oder der Schließung über die Dauer von zwölf Tagen
hinaus erfordern sollten, soll das diese Maßregel anordnende Gouvernement ver-
pflichtet seyn, die zurückgehaltenen Schiffe für die in Folge des Embargo oder der
Schließung der Häfen durch die zwangsweise Zurückhaltung erlittenen Verluste und
Nachtheile zu entschädigen.
Ingleichen ist verabredet, daß, falls das Eigenthum eines Unterthanen oder
Bürgers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebieten des anderen auf-
hält, von den gesetzlichen Behörden dieses Landes für Zwecke des öffentlichen In-
teresses weggenommen, gebraucht oder verletzt werden sollte, dem Herrn dieses Eigen-
thums Seitens der Regierung des Landes, in welchem die Maßregel eintritt, volle
Entschädigung oder Vergütung gezahlt werden soll. Und falls der Betrag solcher
Entschädigungen nicht gütlich vereinbart werden kann, soll die Entscheidung darüber
Schiedsrichtern auheimgegeben werden, deren einer von der Regierung, welche das
Embargo oder die Maßregel, woraus die Forderung entsprang angeordnet hat, der
andere von dem diplomatischen Agenten und in dessen Abwesenheit von dem Ge-