Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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schen Consul, in dessen Bezirke der Schiffbruch Statt gefunden hat, ausgeliefert werden; 
und der Consul, die Eigenthümer oder Agenten sollen nur diejenigen zur Erhaltung 
des Eigenthumes aufgewendeten Kosten, sowie den Bergelohn zahlen, welche in glei- 
chem Falle des Schiffbruchs eines einheimischen Schiffes zu entrichten gewesen seyn 
würden. Die geborgenen Güter und Waaren sollen keinen Zollabgaben unterliegen, 
wenn sie der gesetzlichen Behandlung unterworfen werden, sofern sie nicht in den 
Verbrauch übergehen, in welchem Falle sie mit denjenigen belastet werden, welche 
die Zollgesetze der betreffenden Länder auferlegen. 
Artikel 18. 
Wenn im Kriegsfalle und zum Schutze ernstlich bedrohter Staats-Interessen 
ein Embargo oder die allgemeine Schließung der Häfen von Seiten eines der ver- 
tragenden Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das Embargo 
oder die Schließung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die durch diese Maß- 
regel betroffenen Handelsschiffe keine Entschädigung für Liegetage oder für die durch 
dieselbe veranlaßte Benachtheiligung ihrer Interessen fordern sollen; wenn aber der 
Aufenthalt oder die Schließung mehr als sechs, jedoch nicht über zwölf Tage 
dauern sollte, soll die Regierung, welche das Embargo oder die Schließung der 
Häfen angeordnet haben sollte, verpflichtet sepn, den Führern der zurückgehaltenen 
Schiffe als gänzliche Entschädigung den Betrag der Ausgaben für Lohn und Unter- 
halt ihrer Mannschaften und Passagiere während der Zeit ihres Aufenthalts vom 
siebenten Tage ab zu erstatten; und wenn ganz besonders schwierige Umstände die 
Verlängerung des Embargo oder der Schließung über die Dauer von zwölf Tagen 
hinaus erfordern sollten, soll das diese Maßregel anordnende Gouvernement ver- 
pflichtet seyn, die zurückgehaltenen Schiffe für die in Folge des Embargo oder der 
Schließung der Häfen durch die zwangsweise Zurückhaltung erlittenen Verluste und 
Nachtheile zu entschädigen. 
Ingleichen ist verabredet, daß, falls das Eigenthum eines Unterthanen oder 
Bürgers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebieten des anderen auf- 
hält, von den gesetzlichen Behörden dieses Landes für Zwecke des öffentlichen In- 
teresses weggenommen, gebraucht oder verletzt werden sollte, dem Herrn dieses Eigen- 
thums Seitens der Regierung des Landes, in welchem die Maßregel eintritt, volle 
Entschädigung oder Vergütung gezahlt werden soll. Und falls der Betrag solcher 
Entschädigungen nicht gütlich vereinbart werden kann, soll die Entscheidung darüber 
Schiedsrichtern auheimgegeben werden, deren einer von der Regierung, welche das 
Embargo oder die Maßregel, woraus die Forderung entsprang angeordnet hat, der 
andere von dem diplomatischen Agenten und in dessen Abwesenheit von dem Ge-
	        
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