Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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neral-Consul der Nation, welcher das zurückgehaltene Schiff oder der benachtheiligte 
Eigenthümer angehört, ernannt werden soll. Wenn die ernannten Schiedsrichter 
nicht einig werden können, soll die endliche Entscheidung ohne weitere Berufung der 
Regierung einer dritten befreundeten Macht übertragen werden. 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Datum des Austausches der Ratificationen 
an in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1865; derselbe soll aber auch nach 
Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit bleiben, wenn keiner der vertragenden Theile 
dem anderen zwölf Monate vorher seinen Wunsch angekündigt hat, den gedachten 
Vertrag aufhöreu zu lassen. Derselbe Termin soll zwischen der Aufkündigung und 
dem Erlöschen des Vertrages liegen, wenn diese Kündigung zu irgend einer Zeit 
nach dem 31. Dezember 1865 erfolgt. 
Nach erfolgter Anzeige des Beschlusses des einen der vertragenden Theile, daß 
der Vertrag aufhören soll und nach Ablauf des Termins von zwölf Monaten sollen 
alle in dem gedachten Vertrage enthaltenen Abreden jede Wirkung verlieren, mit 
Ausnahme derjenigen, welche auf die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen 
der beiden vertragenden Theile und ihrer Unterthanen und Bürger Bezug haben, 
welche fortfahren sollen, für beide Theile verpflichtend zu seyn. 
Artikel 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt werden und sollen die Ratificationen 
zu Santiago binnen achtzehen Monaten, vom Datum desselben ab, oder wenn mög- 
lich früher, ausgetauscht werden. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag un- 
terzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Santiago den ersten Februar 
im Jahre des Herrn ein Tausend acht hundert zwei und sechzig. 
(Gez.) Carl Ferdinand Levenhagen. 
G 
(ge.) Jovino Novoa. 
G
	        
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