Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Dem Vorschußvereine in Jena sind höchsten Orts auf Ansuchen die 
Rechte einer juristischen Person verliehen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. November 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Nachträglich zu der Ministerial-Verordnung vom 28. Januar d. J. (S. 
19. des Reg. Bl.) und zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni d. J. 
(S. 114. des Reg. Bl.) wird andurch, nach eingeholter höchster Genehmigung, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der erstgedachten Verordnung enthaltenen 
Vorschriften über den Transport und die Aufbewahrung von Petroleum, namentlich 
bei Benutzung der Thüringischen Eisenbahn oder der Werrabahn, sich auf das Pe- 
troleum in rohem Zustande beschränken sollen, wogegen das raffinirte — ge- 
reinigte — Petroleum nach gleichen Grundsätzen wie Terpentinöl und Alkohol zu 
behandeln ist. 
Weimar am 24. Nevember 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Als Hauptagent der Magdeburger Hagelversicherungs-Gesellschaft zu 
Magdeburg ist eingetreten: C. Stein in Weimar an der Stelle von C. A. 
Lieber daselbst. 
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 24. November 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
#. von Helldorff. 
  
Druck der Hos= Buchdruckerei in Weimar.
	        
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