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III. im Herzogthume Nassau
1) das Hauptsteueramt zu Limburg von dort nach Oberlahnstein verlegt
und an letzterem Orte eine Niederlage mit vollständigem Niederlagerechte errichtet,
2) zu Limburg ein Steueramt nebst Niederlage mit bedingtem Niederlage-
rechte belassen, dagegen
3) das Steueramt zu Niederlahnstein aufgehoben worden ist.
Weimar am 3. Januar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Mit Rückbeziehung auf die Bekanntmachung vom 20. Juni v. J.
(Seite 123 des Regierungs-Blattes v. J. 1862), die Ausführung des Nachtrages
vom 22. Mai 1862 zu dem Gesetze über die Salz-Regie betreffend, wird hiermit
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die unter Ziffer 10 jener Bekannt-
machung angegebenen Preise des Viehsalzes, welche von der Saline Ober-
Neusulza an diesseitige Staatsangehörige abgegeben wird, vom 1. Januar d. J. ab:
von 21 Sgr. 3 Pf. auf 18 Sgr. 9 Pf. für das schwarze und gelbe Vieh-
salz und für Viehsalz-Lecksteine, von 29 Sgr. 3 Pf. auf 23 Sgr. für das
aus krystallisirtem Kochsalze bereitete Viehsalz, pro Centner Landesgewicht
ermäßigt worden sind.
Weimar am 21. Januar 1863.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium.
epartement der Finanzen.
G. Thon.
III. Unter Rückbezug auf die Ministeral-Bekanntmachungen vom 26. April
1854 (Seite 216 des Regierungs-Blattes) und vom 12. Dezember 1860 (Seite
101 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
von Seiten der Königlich Preußischen Staatsregierung die im Regierungsbezirke
Münster, Provinz Westphalen, zeither noch bestandene Waaren-Kontrole im Bin-
nenlande für „Kaffee“ aufgehoben worden ist.
Weimar am 22. Januar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.