Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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gelder und Vergütungen für Nacht-Quartier aber sind von dem Staats- 
Ministerium ermäßigend zu aversioniren, wobei im einzelnen Falle die län- 
gere Dauer einer solchen Versendung und der Umstand, daß deren Dauer 
sich mit Bestimmtheit vorausberechnen läßt, noch besondere Minderungsgründe 
bilden sollen. 
Accessisten und solche Auditoren, welche den Vorbereitungs-Kursus noch 
nicht vollständig absolvirt haben, werden in den unter 2 gedachten Fällen 
in gleicher Weise behandelt. Ständige Remunerationen aber sollen ihnen in 
der Regel nicht gewährt werden, es sey denn, daß sie einer Großherzoglichen 
Behörde bleibend zugetheilt werden, weil diese einer solchen Beihülfe unbe- 
dingt bedarf. In diesem Falle soll die Vergütung vier Fünftheile dessen 
nicht übersteigen, was unter sonst gleichen Verhältnissen einem Auditor nach 
der Norm unter 1 zu Theil werden würde. 
In anderen Fällen, als den vorgenannten, wird Accessisten und solchen Au- 
ditoren, welche noch nicht zu der unter 1 genannten Klasse gehören, nur 
ganz ausnahmsweise, z. B. weil sich die Absolvirung der zweiten Prüfung 
oder der Vorbereitungs-Kursus ohne ihr Verschulden verzögert hat, oder beie 
großer Bedürftigkeit eine Subvention verwilligt werden, welche in keinem Falle 
den Betrag von 150 Thaler jährlich übersteigen soll. 
Werden Auditoren und Accessisten zur Verwaltung von Stellen verwendet, 
deren Gehalte zur Zeit disponible sind, so sind die oben bestimmten Ver- 
gütungen in der Regel aus diesem Stelleneinkommen zu gewähren. 
Auditoren und Accessisten, welche angebotene Stellen im Staatsdienste oder 
Versetzung zu anderen Behörden oder die Annahme vorübergehender Auf- 
träge ohne triftig befundene Gründe ablehnen, oder welche sich ohne Konsens 
des Staats-Ministeriums verheirathen, sind des Anspruchs auf Remuneration 
verlustig. Der Heiraths-Konsens soll versagt werden, wenn nicht abgesehen 
von der Remuneration aus Staatsfonds die Mittel zur Erhaltung einer 
Familie genügend nachgewiesen werden. 
Eisenach am 6. Januar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelslob. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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