Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Sisenach.
Nummer 4. Weimar. 10. Februar 1863.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem
I. im Königreiche Preußen
1) den Untersteuerämtern zu Neiße, Glatz, Gleiwitz, Sagan, Franken-
stein und Brieg in der Provinz Schlesien die Befugniß zur Erledigung von
Uebergangsscheinen,
2) dem Steueramte zu Siegen in der Provinz Westphalen die Befugniß
zur unbeschränkten Ausstellung von Uebergangsscheinen,
3) den Untersteuerämtern zu St. Goar, Meisenheim und Sobern-
heim in der Rheinprovinz die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von
Uebergangsscheinen,
4) dem Untersteueramte zu Berncastel in derselben Provinz die Befugniß
zur Erledigung von Uebergangsscheinen über unbearbeitete Tabacksblätter und
Stengel beigelegt,
II. im Königreiche Bayern
1) die Straße vom dortseitigen Orte Laudenbach nach Vielbrunn im
Großherzogthume Hessen als Uebergangsstraße für übergangssteuerpflichtige Gegenstände
eröffnet und zugleich in Laudenbach eine Uebergangsstelle errichtet, nicht minder
2) die Straße vom dortseitigen Orte Obrigheim nach Offstein im Groß-
herzogthume Hessen zur Uebergangsstraße für übergangssteuerpflichtige Gegenstände
bestimmt, auch zugleich in Obrigheim eine Uebergangsstelle hergestellt,
III. im Kurfürstenthume Hessen
1) die Straße von dem Großherzoglich Hessischen Orte Freiensteinau nach
dem Kurhessischen Orte Uerzell zur Uebergangsstraße für übergangsstenerpflichtige
Gegenstände erklärt und am letztgenannten Orte eine Kurfürstliche Hebe-- und Ab-
fertigungs-Stelle gegenüber der Großherzoglich Hessischen Abfertigungsstelle in
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