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Freiensteinau errichtet, sowie die Kurfürstliche Hebe= und Abfertigungs-Stelle zu
Hintersteinau unter Wegfall der von den Großherzoglich Hessischen Orten
Bermuthshaim und Gunzenau nach Hinterstein au führenden Straßen als
Uebergangsstraßen aufgehoben,
2) die in Frohnhausen bestehende Kurfürstliche Uebergangsstelle zur un-
beschränkten Erhebung der Uebergangsabgabe von allen dieser Steuer unterliegenden
Gegenständen, sowie zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen ermächtigt und die Uebergangsstraße von Frohnhausen nach Salz-
böden aufgehoben,
IV. im Großherzogthume Hessen
die Ortseinnehmerei zu Pfungstedt zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen bei
der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände ermächtigt,
V. im Thöringischen Zoll= und Handels-Vereine
1) die Herzoglich Meiningensche Uebergangsstelle zu Lehesten mit der Er-
mächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über steuerpflichtige vereinslän-
dische Erzeugnisse versehen,
2) für die Uebergangsstraße Lahm-Coburg nicht wie zeither Lahm oder
Gleußen, sondern nur dieser letztere Ort als die Coburg entsprechende König-
lich Bayersche Uebergangsstelle bestimmt, «
3)denindemVerzeichnisseI,Seite166deöRegierungö-Blattesvom
Jahre 1861 aufgeführten Uebergangsstraßen die Straße zwischen Coburg und
Seßbach, mit den gleichnamigen Uebergangsstellen, beigefügt,
VI. im Herzogthume Nassau
1) die Straße von Frankfurt und Bockenheim über Hausen nach Ober-
ursel als Uebergangsstraße mit der Herzoglichen Uebergangssteuerstelle zu Ober-
ursel und der Kurfürstlich Hessischen Uebergangsstelle zu Bockenheim, auf welcher
der Transport übergangssteuerpflichtiger Gegenstände nur unter Uebergangsschein-
Kontrole Statt finden darf, eröffnet,
2) für den Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken auf der Homburger
Eisenbahn die Herzogliche Uebergangssteuerstelle zu Oberursel und die Großher-
zoglich Hessische Uebergangssteuerstelle zu Rödelheim bestehen und der erstgenann-
ten Stelle neben der Befugniß zur unbeschränkten Erledigung von Uebergangs-
scheinen die Ermächtigung zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Brannt-
wein, Bier, Wein und Taback ertheilt,
3) die Uebergangsstraße von Rödelheim über Ried nach Höchst aufgehoben
und an deren Stelle die Straße von Rödelheim über Sassenheim nach Höchst
zur Uebergangsstraße erklärt,