Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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4) für diejenigen Transporte steuerpflichtiger Getränke, welche zwischen Castel 
und Wiesbaden mittelst Frachtfuhrwerks auf der Chaussee bewirkt werden, das 
Herzogliche Steueramt zu Wiesbaden als Uebergangsstelle der Großherzoglich Hes- 
sischen Uebergangsstelle Castel gegenüber bestimmt, 
5) das Steueramt zu Niederlahnstein, sowie die Uebergangssteuerstelle zu 
Oberlahnstein aufgehoben, dagegen 
6) zu Niederlahnstein eine Uebergangsstelle mit der Befugniß zur unbe- 
schränkten Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen errichtet, 
7) dem Steueramte zu Herborn neben der ihm bereits beigelegten Ermäch- 
tigung zur unbeschränkten Erledigung von Uebergangsscheinen und zur Ausstellung 
von solchen über Branntwein und Bier, auch die Befugniß zur Ausfertigung von 
dergleichen Scheinen über Wein und Taback verliehen worden ist, — 
so wird solches unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 1861 
(Seite 165 des Reg. Bl.) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. Januar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Das in neuerer Zeit in den Handel gekommene, insbesondere aus Amerika 
im portirte Petroleum oder Steinöl, auch Erdöl, rock-oil, earth-oil, coal- 
oil genannt, ist vermöge seines reichen Gehaltes an flüchtigen Kohlenwasserstoffen 
von außerordentlicher Entzündbarkeit und steht in dieser Beziehung, selbst in raffi- 
nirtem Zustande, dem stärksten Alkohol nicht nach. Die Gefährlichkeit wird dadurch 
erhöht, daß es spezifisch leichter als Wasser ist, also auf dem Wasser schwimmt 
und, wenn es brennt, durch Wasser nicht gelöscht werden kann. Das gedachte Oel 
gehört hiernach zu den im §. 24 der Gewerbeordnung vom 30. April 1862 be- 
zeichneten „leicht brennbaren oder explodirenden Stoffen“, für welche Fabrikations- 
Anstalten (Raffinerien) und Niedeelagen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung 
des betreffenden Bezirks-Direktors eingerichtet werden dürfen, und in Bezug auf 
solche Anstalten sind die Vorschriften in den §.§S. 25—36, ingleichen im Schluß- 
satze des §. 41 der Gewerbeordnung anwendbar. 
Indem dieses zur Nachachtung der Behörden und betheiligten Gewerbetrei- 
benden bekannt gemacht wird, sieht das unterzeichnete Staats-Ministerium sich ver- 
anlaßt, auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1854 §F. 1, Ziffer 2, rücksicht- 
lich des Transports des Petroleums und dessen Aufbewahrung zum Privat- 
Gebrauche, noch Folgendes zu verordnen:
	        
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