Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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1. Für den Transport auf der Thüringischen Eisenbahn. 
8. 1. 
§. 2. 
S. 3. 
§. 8. 
ahndet. 
Sendungen von Petroleum müssen mit besonderen Frachtbriefen, welche den 
Inhalt der Sendung deutlich erkennen lassen, aufgegeben werden. 
Auf die mit Petroleum beladenen Wagen dürfen andere Waaren nicht bei- 
geladen werden. 
Mit Petroleum beladene Wagen dürfen in bedeckten Räumen (Gütterschuppen) 
nicht aufgestellt werden. Dieselben sind auf beiden Seiten mit rothen Zet- 
teln, auf welchen das Wort „Feuergefährlich“ deutlich zu lesen ist, und mit 
der Signatur „Petroleum“ zu versehen. 
Die Beförderung darf nur mit den Güterzügen geschehen. Bei Nachtzügen 
darf Petroleum in mit Laternen versehenen Wagen nicht geladen werden. 
Petroleum darf nicht in Güterschuppen und nur an solchen Plätzen außer- 
halb derselben, wo brennbare Stoffe nicht in der Nähe sind, aus= oder ein- 
geladen oder gelagert werden. Während dieser Arbeiten darf Feuer oder 
Licht in die Nähe nicht gebracht und Taback von den dabei beschäftigten 
Personen nicht geraucht werden. 
II. Für den Transport auf anderen Wagen. 
Mit Petroleum beladene Wagen oder sonstige Transport-Mittel dürfen unter 
bedeckten Räumen, wenn nicht die letzteren als Lagerungsplätze für Petro- 
leum ausdrücklich von dem Bezirks-Direktor für zulässig erklärt worden sind, 
nicht stehen gelassen und müssen unter steter Aufsicht gehalten werden. 
Die bei dem Transporte beschäftigten Personen haben sich des Tabackrauchens 
zu enthalten. 
III. Für die Aufbewahrung zum Privat-Gebrauche. 
Auch das zum Privat-Gebrauche bestimmte Petroleum darf nur in voll- 
kommen feuerfesten Räumen und ohne besondere Erlaubniß des Bezirks- 
Direktors nicht in größeren Quantitäten als einhundert Pfund aufbewahrt 
werden. Das Betreten der Aufbewahrungsorte mit Licht ist verboten. 
IV. Bestrafung von Zuwiderhandlungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit sie 
nicht schon den Vorschriften in den §.S. 12 bis 15 des Gesetzes zur Siche- 
rung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 unterliegen, mit Geld- 
strafen bis zu zehen Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ge- 
Weimar am 28. Januar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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