Object: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

40. 
Bekanntmachung 
betr. Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Ubertretung (worunter auch verspäte. 
oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschriften wird, soweit nicht nach de- 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer b des „Gesetzes über den Belagerungszustand oomB 
4. Juni 1851“ (oder Artikel 4, Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912) sowie nach 
§ 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) außer mit Konfiskation 
der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mars bestraft 
Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr in Kraft. « 
Herstellungsverbot. 
81. 
Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwollgeweben irgendwelcher Art und Farbe, die zu Unifom. 
bekleidungsstücken für Offiziere oder Mannschaften in Betracht kommen können — im nachstehenden kurz Militärtuche genannt — 
ist nach dem 15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf Stühlen eingerichteten und auf Bäumen 
vorbereiteten Ketten dürfen bis spätestens 30. Juni 1915 abgewebt werden (in den Meldescheinen als „roh“ aufzuführen)# 
Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit dies in der eigenen Fabril 
oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht möglich ist, müssen die Waren nach endgültiger Fertigstellung an die in dem Meldeschein 
angeführte Lagerstelle zurückgeführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle dem Meldeamt angezeigt werden. 
§ 2. 
Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Militärtuchen auf Grund alter Lieferungsverträge nur solchen 
Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge haben: 
a) vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, 
b) von dem Kriegs-Tuch-Verband, 
c) von dem Kriegs-Weber-Verband, 
d) von einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, 
e) von Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungsamtes oder eines deutschen Kriegs-Bekleidungs- 
Amtes beibringen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegenüber einem dieser Amter bestehen. 
Neue Herstellungs= und Lieferungsverträge für Militärtuche dürfen nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Ver- 
fügung nur vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt abgeschlossen werden. 
Beschlagnahme. 
§ 3. 
Beschlagnahmt und der Verfügungsberechtigung der Eigentümer entzogen sind sämtliche Vorräte von Militär- 
mannschaftstuchen irgendwelcher Herstellungsart in rohem, halbfertigem und fertigem Zustande (Manteltuch, Rocktuch, Hosentuch 
in grau, feldgrau und graugrün. 
Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind: 
1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Lieferungsverträge bestehen mit: 
a) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, 
b) dem Kriegs-Tuch-Verband, 
c) dem Kriegs-Weber-Verband, 
d) einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, 
e) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes oder eines deutschen Kriegs-Bekleidungs- 
Amtes besitzen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegenüber einem dieser Amter bestehen, 
gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden sind oder gemäß § 2 erzeugt werden sollen; 
2. bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte; 
3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Warengattung (Qualität) eine Menge von 180 m bei doppelt breiter 
Ware, 360 m bei einfach breiter Ware, nicht erreichen;
	        
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