Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Gesuche, welche nach dem 1. April oder 1. Oktober angebracht, oder auf un- 
vollständige oder mangelhafte Nachweise und Arbeiten gestützt sind, können in der- 
selben Prüfungs-Periode regelmäßig nicht berücksichtiget werden. Dem Ermessen der 
Prüfungs-Kommission bleibt indessen nach den vorliegenden besonderen Umständen die 
ausnahmsweise Zulassung des Bewerbers überlassen. 
S. 6. 
Die Prüfung erfolgt 
a) mündlich, 
b) durch Aufgabe einer Probearbeit (Zeichnung und Kostenanschlag), 
P) durch Aufgabe einer praktischen Arbeit (Modell, Meisterbau). 
§. 7. 
Die mündliche Prüfung der Zimmerleute (§. 6, a) umfaßt folgende Gegen- 
stände: 
1) die vier einfachen Rechnungsarten mit ganzen und gebrochenen Zahlen und 
mit Buchstaben; die Dezimal-Brüche; die Lehre von den entgegengesetzten 
Größen, den Potenzen und Wurzelgrößen; die Proportionen und ihre An- 
wendung auf die praktischen Rechnungsarten, namentlich der Regel-Detri, der 
Gesellschaftsrechnung, der Vermischungsrechnung, der Kettenrechnung und der 
Zinsrechnung; die Anfangsgründe der Algebra mit Auflösung der Gleichungen 
1. und 2. Grades; 
2) Flächenberechnung des Parallelogrammes, des Dreiecks und des Trapezes aus 
Grundlinien und Höhen; Umfangs= und Flächen-Berechnung des Kreises 
aus dem Halbmesser, ferner des Kreisausschnitts aus dem zugehörigen Mittel- 
punktswinkel und dem Halbmesser; Flächenberechnung eines nach vorgeschrie- 
benem Maßstabe in Zeichnung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berech- 
nung des Inhaltes und der Begrenzungsflächen des Prisma's, der Pyramide 
und des Cylinders bei senkrechter Stellung; 
3) Auftragen geradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstücken und Be- 
dingungen; 
4) Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf die bei dem Land= und Brücken- 
Bau vorkommenden Zimmerarbeiten sich beziehen; 
5) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der zu den Zimmerarbeiten 
zu verwendenden Holzarten; Rücksichten, welche bei dem Fällen und Aufbe- 
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