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wahren der Bauhölzer und bei der Auswahl derselben zu den verschiedenen
Zimmerarbeiten zu nehmen sind; ·
6) Konstruktion der liegenden Bohlen= und Balken-Roste, der Pfahlroste, der
Spundwände und deren Anwendung;
7) Zusammensetzung, Aufstellung und Anwendung gewöhnlicher Rammen;
8) Einrichtung einfacher Maschinen zum Ausschöpfen des Wassers;
9) Verfahren bei der Anfertigung der mit Holz ausgesetzten Brunnen und
Brunnenkasten;
10) Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Vertrumpfungen,
Verschwellungen, Verschäftungen, bei Trägern, Unterzügen, Hänge= und
Spreng-Werken;
11) Zusammensetzung und Verband der gewöhnlichen und der gesprengten Wände;
12) Konstruktion der Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, des Holzverbandes der
Thürme und ähnlicher Baulichkeiten;
13) Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balkenköpfe, bei dem Unterschwellen
der Gebäude, bei der Ausbesserung von Brückenjochen und bei ähnlichen
Arbeiten;
14) Verrichtungen, welche bei dem Absteifen nach Verschiedenheit der Fälle zur
Anwendung kommen;
15) Aufstellung verbundener Gerüste, Vorrichtungen zum Heraufschaffen der Bau-
bölzer;
16) Fragen über Fälle, in welchen die Zimmer= und Maurer-Arbeiten bei der
Ausführung sich gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrumpfungen zu Feuerungs-
anlagen, bei der Legung von Fußböden über Gewölben, Anbringung von
Balkenankern und dergleichen);
17) Regeln, nach welchen bei dem Bauen Feuerunsicherheit und Beeinträchtigung der
Nachbaren zu vermeiden ist; Kenntniß der in Bezug auf die Bau-Polizei
bestehenden Gesetze und baulichen Vorschriften.
§. 8.
Die mündliche Prüfung der Maurer und Steinhauer (Steinmetzen) (§. 6, a)
umfaßt
1) die 8. 7 unter 1,
2) die 8. 7 unter 2,
3) die 8. 7 unter 3
bezeichneten Gegenstände, ferner