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14) Verfahren bei der Anfertigung gemauerter Brunnenkessel;
15) wie §. 7 sub 16;
16) wie S. 7 sub 17.
K. 9.
In der Regel soll die mündliche Prüfung eines jeden einzelnen Prüfungs-
Kandidaten nicht länger als sechs Stunden dauern. Nur wenn Mangel an Uebung
im Ausdrucke mehr Zeit erfordert, kann, auf den Wunsch des zu Prüfenden, die Dauer
der Prüfung nach dem Ermessen der Kommission ausgedehnt werden. Diese hat
auch zu bestimmen, welche Antworten durch Handzeichnungen erläutert werden
sollen.
Dem zu Prüfenden kann gestattet werden, seine Antworten auf einzelne schwie-
rige Fragen niederzuschreiben.
Die gleichzeitige Prüfung Mehrerer in demselben Termine ist zulässig; es muß
jedoch die Dauer der Prüfung dann angemessen verlängert werden.
8. 10.
Ueber die mündliche Prüfung ist von einem besonders zuzuziehenden bauver-
ständigen Schriftführer eine den Gang der Prüfung im Allgemeinen bezeichnende
Niederschreibung aufzunehmen.
Die Blätter, welche bei der Prüfung gefertigte Handzeichnungen, Rechnungen
oder#- schriftliche Antworten enthalten, sind von dem Kandidaten zu unterzeichnen
und der von allen Mitgliedern der Kommission zu vollziehenden Verhandlung bei-
zufügen.
8. 11.
In Ansehung der Probearbeiten (§. 6, b) ist Folgendes zu beachten:
Dieselben bestehen sowohl für den Zimmermann als Maurer
1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines großen Ge-
bäudes, oder in dem Entwurfe und der vollständigen Ausarbeitung eines ge-
wöhnlichen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäudes seinem ganzen Umfange nach.
Bei dem Zimmermann ist auf die hierbei vorkommende Zimmerarbeit haupt-
sächlich Rücksicht zu nehmen, sowie demselben auch nach Befinden der Ent-
wurf und die Zeichnung eines für sich bestehenden Zimmerbauwerkes, wie
eines Kirchthurmes, einer hölzernen Brücke 2c. aufgegeben werden kann. In-
gleichen kann dem Maurer nach Befinden der Entwurf zu einer steinernen