Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Brücke, Treppe, Feuerungsanlage oder zu einem steinernen Gewölbe aufge- 
geben werden; 
in der Anfertigung und Berechnung eines Anschlages über die Kosten des 
Arbeitslohnes und der erforderlichen Materialien beziehendlich zu Maurer- 
und Zimmer-Arbeit bei dem als Probearbeit dienenden Baugegenstande. Die 
Arbeit ist zugleich nach Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob 
der Gehülfe das Detail seiner Arbeit richtig beurtheilt und damit, wenn die 
Tage mit dem üblichen Lohne multiplicirt werden, sein Ueberschlag in aller 
Art zureicht. 6 
.Was den bei Beurtheilung der Probearbeiten anzulegenden Maßstab anlangt, 
so sollen sich zwar die Prüfungs-Kommissionen denselben, mit Rücksicht auf die An- 
forderungen, die an einen tüchtigen Bauunternehmer nach dem heutigen Stande der 
Verhältnisse überhaupt zu stellen sind, in der Hauptsache nach eigenem Ermessen 
bilden; im Allgemeinen ist jedoch darauf zu sehen, ob der zu Prüfende die ge- 
stellte Aufgabe technisch richtig aufgefaßt und auf praktisch ausführbare Weise be- 
handelt hat. 
Wie übrigens schon bei Bestimmung der Aufgabe das, was in das Gebiet 
der höheren Baukunst einschlägt, von dem, was für den eigentlichen Bauhandwerker 
gehört, wohl zu unterscheiden und daher von dem Anspruche an eine künstlerische 
und streng wissenschaftlich gehaltene Ausführung der ersteren jedenfalls abzusehen ist, 
so müssen doch andererseits Verstöße, die sich der Examinand in seiner Ausarbei- 
tung gegen anerkannte bauwissenschaftliche Grundsätze zu Schulden gebracht haben 
sollte, bei dem endlichen Urtheile über seine Befähigung in Betracht gezogen 
werden. 
Die Kommission ist berechtigt, die Anfertigung der Probearbeiten, welche je- 
denfalls so abzumessen find, daß sie bei mäßiger Uebung in 4 Wochen vollendet 
werden können, durch ihre Mitglieder oder sonstige Beauftragte zu überwachen, um 
sich zu vergewissern, daß der zu Prüfende fremder Hülfe sich nicht bediene. 
Die vollendeten Arbeiten sind von dem Kandidaten zu unterschreiben, von 
allen Mitgliedern der Kommission zu prüfen und, sofern sich dazu Veranlassung 
findet, schriftlich zu beurtheilen. Die Abstimmung muß binnen vierzehn Tagen 
erfolgen. 
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8. 12. 
Als praktische Probearbeit (§. 6, c) ist dem zu Prüfenden die Anfertigung 
eines Modells von demjenigen Theile eines Bauplanes, welcher in sein Fach ein- 
schlägt, aufzugeben.
	        
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