Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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§. 13. 
Die Prüfung der Zimmerleute sowohl als der Maurer soll übrigens auch 
auf ihre Befähigung zu Beurtheilung der für Bauten nothwendigen Erforder- 
nisse überhaupt, also auch der in das spezielle Fach des zu Prüfenden nicht ein- 
schlagenden Gegenstände, sich erstrecken. 
S. 14. 
Die Prüfungs-Kommission ist berechtiget, darüber, ob der zu Prüfende die 
ihm aufgegebenen und nicht besonders überwachten Arbeiten ohne fremde Beihülfe 
gefertiget habe, durch genaue Vernehmlassung desselben sich zu vergewissern. 
Im Falle, daß ein solcher Verdacht der erfolgten Zuziehung fremder Hülfe 
sich begründet erweist, ist der Betheiligte zur weiteren Prüfung vorerst nicht zuzu- 
lassen und bei Erneuerung seines Gesuches zu Anfertigung seiner Arbeiten unter 
Klausur auf seine Kosten anzuhalten. 
Ueber das Ergebniß der ganzen Prüfung hat die Kommission nach Mehrheit 
der Stimmen Beschluß zu fassen und hierbei das Gesammtergebniß der Prüfung 
hinsichtlich der Befähigung des Geprüften zu selbstständiger Ausführung und Lei- 
tung von Bauten hauptsächlich zu berücksichtigen. Fällt der Beschluß zu Gunsten 
des Geprüften aus, so stellt die Prüfungs-Kommission ein Befähigungszeugniß zur 
selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten aller Arten aus. 
Stimmt die Mehrzahl der Kommissions-Mitglieder für die Versagung des Be- 
fähigungszeugnisses, so bescheidet die Kommission den Geprüften ablehnend mit der 
Angabe der Mängel seiner Ausbildung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Vorsitzende. 
Wenn der Geprüfte nur in einem wesentlichen Theile der Prüfung nicht be- 
standen, so kann die später zu wiederholende Prüfung auf diesen Theil beschränkt 
werden. 
Bei Versagung des Befähigungszeugnisses ist zugleich eine, die Dauer eines 
Jahres nicht überschreitende Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Erneuerung 
oder die Ergänzung der Prüfung nicht statthaft ist. 
Die Bescheinigungen über das Ergebniß der Prüfungen sind von den sämmt- 
lichen thätig gewesenen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und im Falle 
der Zurückweisung auch zur Kenntniß der anderen Prüfungs-Kommission zu bringen. 
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