Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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packungsart bemerkbar macht, hat nach Zisser IV, d, 4 der fünften Abtheilung des 
Vereinszoll-Tarifs die Netto-Verwiegung einzutreten. 
Weimar am 31. Januar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung 
vom 28. Januar 1860, zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publi- 
kums, daß von jetzt an der Großherzogliche Ministerial-Kalkulator Hoffmann das 
Gegenbuch über bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse eingehende 
Zahlungen zu führen hat und in Verhinderungsfällen hierbei durch den Großher- 
zoglichen Ministerial-Revisor Pabst vertreten wird. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über an 
die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden kann, 
wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Gegenbuchsführers 
mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, 
enthält. Weimar am 2. Februar 1863. 
Eroßberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, vom 2. September 1862 (Reg. 
Blatt vom Jahre 1862, erster Band, Seite 162) wird hierdurch zur Kenntniß 
der betheiligten Behörden und des Publikums gebracht, daß vom 1. März d. J. an 
das Gegenbuch über die Einnahmen der Kasse der General-Ablösungs-Kommission 
von dem derzeitigen Hülfs-Revisor Ferdinand Weitemeyer geführt werden wird. 
Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden 
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift 
des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Ge- 
genbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 10. Februar 1863. 
Großherzoglich Sächsische Eeveral- -Ablösungs-Kommission. 
h g en. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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