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packungsart bemerkbar macht, hat nach Zisser IV, d, 4 der fünften Abtheilung des
Vereinszoll-Tarifs die Netto-Verwiegung einzutreten.
Weimar am 31. Januar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung
vom 28. Januar 1860, zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publi-
kums, daß von jetzt an der Großherzogliche Ministerial-Kalkulator Hoffmann das
Gegenbuch über bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse eingehende
Zahlungen zu führen hat und in Verhinderungsfällen hierbei durch den Großher-
zoglichen Ministerial-Revisor Pabst vertreten wird.
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über an
die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden kann,
wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Gegenbuchsführers
mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist,
enthält. Weimar am 2. Februar 1863.
Eroßberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, vom 2. September 1862 (Reg.
Blatt vom Jahre 1862, erster Band, Seite 162) wird hierdurch zur Kenntniß
der betheiligten Behörden und des Publikums gebracht, daß vom 1. März d. J. an
das Gegenbuch über die Einnahmen der Kasse der General-Ablösungs-Kommission
von dem derzeitigen Hülfs-Revisor Ferdinand Weitemeyer geführt werden wird.
Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift
des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Ge-
genbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 10. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsische Eeveral- -Ablösungs-Kommission.
h g en.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.