Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 8. März 1863.
Ministerial--Bekanntmachungen.
I. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind dem in Weida zu-
sammengetretenen Vorschußvereine, auf Ansuchen, die Rechte einer juristischen Person
gnädigst verliehen worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Unter Bezugnahme auf Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom 22.
Mai 1850 zur Ausführung des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbe-
hörden vom 5. März desselben Jahres wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß mit höchster Genehmigung den Gemeindevorständen zu Dornburg
und Oldisleben die Ermächtigung zur Ausstellung von Reise-Legitimationen —
somit auch von Arbeitsbüchern (§. 44 der Ausführungsverordnung vom 12. No-
vember 1862 zur Gewerbeordnung) — jedoch mit Ausschluß von Paßkarten —
und zwar Ersterem an Angehörige des Justizamts-Bezirks Dornburg, Letzterem an
Angehörige des Ortes Oldisleben, bis auf Weiteres ertheilt worden ist.
Weimar am 11. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
von Watzdorf.
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