Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 8. März 1863. 
  
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind dem in Weida zu- 
sammengetretenen Vorschußvereine, auf Ansuchen, die Rechte einer juristischen Person 
gnädigst verliehen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Februar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Unter Bezugnahme auf Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom 22. 
Mai 1850 zur Ausführung des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbe- 
hörden vom 5. März desselben Jahres wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß mit höchster Genehmigung den Gemeindevorständen zu Dornburg 
und Oldisleben die Ermächtigung zur Ausstellung von Reise-Legitimationen — 
somit auch von Arbeitsbüchern (§. 44 der Ausführungsverordnung vom 12. No- 
vember 1862 zur Gewerbeordnung) — jedoch mit Ausschluß von Paßkarten — 
und zwar Ersterem an Angehörige des Justizamts-Bezirks Dornburg, Letzterem an 
Angehörige des Ortes Oldisleben, bis auf Weiteres ertheilt worden ist. 
Weimar am 11. Februar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
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