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III. Zur Vermeidung von Weiterungen wird hierdurch zur Kenntniß der
Betheiligten gebracht, daß das unterzeichnete Staats-Ministerium Anordnung ge-
troffen hat, wonach jeder in der Großherzoglichen Entbindungsanstalt zu Jena
vorkommende Geburtsfall von dem Direktorium dieser Anstalt dem dasigen Ge-
meindevorstande und von diesem, wenn die Entbundene nicht in Jena heimathsbe-
rechtigt ist, der zuständigen Heimathsbehörde und zwar vom August v. J. an
mit dem jedesmaligen ausdrücklichen Ersuchen um Benachrichtigung des Kirchenluch-
führers angezeigt werden soll. Bedarf man über einen derartigen Fall amtlicher
Auskunft und kann man diese nicht aus dem Kirchenbuche erlangen, so hat man
sich zunächst an die Heimathsbehörde des fraglichen Geborenen und, wenn auch
dieser die erforderliche Wissenschaft mangelt, an den Gemeindevorstand von Jena
zu wenden.
Weimar am 12. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Wat#zdorf.
IV. Nachdem dem Fürstlich Schwarzburg'schen Rentamtmann Schmiede-
knecht, zu Rudolstadt, vom 1. April d. J. an die Verwaltung der, von dem zeit-
herigen Ober-Steuerkontroleur Nicolai daselbst, bekleideten Dienststelle übertragen
worden ist und demselben in Folge dessen vertragsmäßig auch die Ausübung der
Ober-Kontrole im diesseitigen Steuerbezirke Remda, sowohl hinsichtlich der gemein-
schaftlichen, als privativen indirekten Abgaben zusteht: so wird die hiernach eintre-
tende Personal-Veränderung hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar am 14. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni
1862 (Reg. Bl. S. 138) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
zur Herstellung der vollen Gegenseitigkeit nachträglich von der Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung der Königlich Niederländischen Regierung die Erllä-
rung abgegeben worden ist:
daß die Unterthanen des Königreichs der Niederlande zum Behufe des Ein-
tritts in das Großherzogthum und des Aufenthaltes in demselben eines
Reisepasses überhaupt nicht bedürfen, daß sie aber in die Lage kommen