35
können, zur Vermeidung von Unannehnmlichkeiten sich über ihre Person, sowie
ihre Staats= und Heimaths-Angehörigkeit gehörig ausweisen zu müssen,
wozu dann irgend ein ausreichendes Dokument, z. B. ein Zeugniß der
Ortsobrigkeit ihres Wohnortes, ein Heimathschein u. s. w. als Legitima-
tions-Mittel dienen kann.
Die betheiligten Großherzoglichen Behörden haben sich hiernach zu achten.
Weimar am 21. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
VI. Zur Erleichterung des Reiseverkehres sind von der Großherzoglich Säch-
sischen Staatsregierung auch mit der Kaiserlich Oesterreichischen und der Königlich
Belgischen Regierung rücksichtlich der Legitimationen der Reisenden die nachstehenden
Vereinbarungen getroffen worden:
I. Mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung:
Die beiderseitigen Unterthanen haben zur Reise in den andern Staat nicht
nöthig, die von ihren Heimathsbehörden ordnungsmäßig ausgestellten Pässe
oder sonstigen Reise-Dokumente (Arbeits= oder Wander-Bücher, Heimathscheine
u. s. w.) von einer gesandschaftlichen oder Konsular-Behörde des Staates,
in welchen sie reisen wollen, visiren zu lassen, selbst dann nicht, wenn sie
auf ihrer Reise den Sitz einer solchen visirenden Behörde berühren.
II. Mit der Königlich Belgischen Regierung:
Die beiderseitigen Unterthanen bedürfen zum Behufe des Eintritts in den
underen Staat oder zum Behufe des Aufenthalts in demselben weder des
Visa eines Konsuls oder Gesandten, noch selbst eines Passes, und können,
wenn sie genöthigt sind, zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sich über
ihre Person und Staatsangehörigkeit auszuweisen, ihre Legitimation durch
irgend ein Beweismittel, z. B. ein Zeugniß der Obrigkeit ihres Wohn-
ortes, einen Heimathschein u. s. w. beibringen.
Zur Kenntnißnahme und Nachachtung wird dieses hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 21. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium,
Departement des Innern.
von Watz dorf.