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VII. Es wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht,
daß im Einverständnisse mit der Königlich Bayerschen Staatsregierung in der Stadt
Lichtenfels auf dem Eisenbahnhofe daselbst vom 1. März dieses Jahres an
ein Herzoglich Sachsen -Coburg-Gothaisches Uebergangs-Steueramt errichtet worden
ist, welches an die Stelle einer an den Binnengrenzen gegen das Königreich Bayern
belegenen Thüringischen Uebergangsstelle (zu Coburg) tritt und welchem die über-
gangsabgabepflichtigen Gegenstände, welche mit der Lichtenfels-Werra-Eisenbahn aus
dem Königreiche Bayern in das Herzogthum Coburg eingeführt oder durch dasselbe
durchgeführt werden sollen — soweit dieselben nicht mit Uebergangsscheinen ver-
sehen — zur Abfertigung vorzuführen sind.
Weimar am 2. März 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
VIII. Auf Grund des Gesetzes vom 5. Januar 1854 erfolgt andurch die
Ausschrift eines Beitrags zur Landes-Brandversicherungsanstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großberzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1863 bestimmten Konkur-
renz-Summen dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Stenereinnehmer zugleich
die Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ein-
lieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassenmäßigen Münzfsorten,
ohne erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen.
Bezüglich der etwa verbleibenden Reste ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 3. März 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Drudk der Hof-Buchdruckerei in Weimar.