Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 22. März 1863. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Um einerseits thunlichst dahin zu wirken, daß sich die Hebammen und 
Beihebammen im Großherzogthume stets im Besitze der zur gehörigen Ausübung 
ihres wichtigen Berufes erforderlichen persönlichen Eigenschaften und sachlichen 
Mittel befinden und andrerseits zu vermitteln, daß hierin etwa vorhandenen Män- 
geln immer möglichst schleunig geeignete Abhülfe zu Theil werde, empfangen mit 
Bezugnahme auf §. 45 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 die Groß- 
herzoglichen Amts-Physiker und der Großherzogliche Bezirks -Geburtshelfer hierdurch 
die Anweisung, nicht allein bei den bereits vorgeschriebenen gelegentlichen Prüfungen 
der Hebammen und Beihebammen ihr Angenmerk jedesmal auch mit darauf zu 
richten, ob dieselben ein Exemplar des bei ihrem Unterrichte zu Grunde gelegten 
Lehrbuches und die nothwendigen Instrumente in gutem Stande besitzen, sondern 
auch diejenigen Hebammen und Beihebammen, zu deren Prüfung sich jetzt oder 
künftig eine Gelegenheit seit zwei Jahren nicht zeigte, einer besonderen Prüfung zu 
unterwerfen, welche jedoch immer kostenfrei und in dem Wohnorte des Physikus 
vorzunehmen ist. Mängel, welche dieser bei den gedachten Prüfungen bemerkt, hat 
derselbe fördersamst durch Belehrung bezüglich durch Anweisung zu beseitigen und, 
wenn Solches einen genügenden Erfolg nicht verspricht oder nicht hat, deshalb als- 
bald nach Maßgabe der Vorschriften in §.S. 15 und 21 der Dienstanweisung 
für die Großherzoglichen Amts-Physiker vom 15. Juli 1858 und im §. 10 der 
Dienstanweisung für die Hebammen und Beihebammen, vom gleichem Datum, zu 
verfahren. 
Alle zwei Jahre, zum ersten Male nach Ablauf des Jahres 1864, hat jeder 
Amts--Physikus unerinnert einen General-Bericht über seine bei den mehrgedachten 
Prüfungen gemachten Wahrnehmungen an das unterzeichnete Staats-Ministerium 
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