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zu erstatten und darin nach Befinden zugleich gutachtliche Anträge zur Vervoll-
kommnung des Hebammenwesens zu stellen.
Weimar am 23. Februar 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements Chef.
J. von Helldorff.
II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erstatteten Vor-
trag in Höchstihrem Gesammt-Ministerium den anderweit revidirten Statuten der
Sparkasse zu Ilmenau die höchste Genehmigung und Bestätigung zu ertheilen ge-
ruht haben: so werden die nachstehenden Punkte derselben:
Garantieleistung und Verwaltung.
F. 4.
Die Garantie (Verbürgung) für die Sparkasse gegenüber Allen, welche mit
derselben in Geschäftsverbindung sich setzen, leistet bezüglich etwaiger Ausfälle, mit
Genehmigung vormaliger Großherzoglicher Landes-Direktion vom 13. August 1833,
die Ilmenauer Kommun mit ihrem Vermögen.
§. 5.
Die Ueberwachung des Instituts liegt dem als Schöpfer, Erhalter und För-
derer der Anstalt zu betrachtender
6„ Sparkasseverein
a) Denselben bilden zehen achtbare hiesige Bürger und der jedesmalige erste
Bürgermeister. Im Falle des durch den Tod, Wegzug von Ilmenau, oder
durch sonstige Verhältnisse gebotenen Ausscheidens einzelner Mitglieder er-
gänzt sich derselbe selbst mittelst vorzunehmender Wahl. Mitglieder des
Gemeinderaths sind in der Regel in den Sparkasseverein nicht wählbar.
Den Vorsitz in den Zusammenkünften führt der jedesmalige Bürgermeister.
b) Den Mitgliedern des Sparkassevereins steht ein Eigenthumsrecht an dem
Vermögen der Anstalt nicht zu. Sie sind Ehrenbeamte dieses gemeinnützigen
Instituts und widmen ihre Thätigkeit demselben unentgeldlich.