Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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zu erstatten und darin nach Befinden zugleich gutachtliche Anträge zur Vervoll- 
kommnung des Hebammenwesens zu stellen. 
Weimar am 23. Februar 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats. Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erstatteten Vor- 
trag in Höchstihrem Gesammt-Ministerium den anderweit revidirten Statuten der 
Sparkasse zu Ilmenau die höchste Genehmigung und Bestätigung zu ertheilen ge- 
ruht haben: so werden die nachstehenden Punkte derselben: 
Garantieleistung und Verwaltung. 
F. 4. 
Die Garantie (Verbürgung) für die Sparkasse gegenüber Allen, welche mit 
derselben in Geschäftsverbindung sich setzen, leistet bezüglich etwaiger Ausfälle, mit 
Genehmigung vormaliger Großherzoglicher Landes-Direktion vom 13. August 1833, 
die Ilmenauer Kommun mit ihrem Vermögen. 
§. 5. 
Die Ueberwachung des Instituts liegt dem als Schöpfer, Erhalter und För- 
derer der Anstalt zu betrachtender 
6„ Sparkasseverein 
a) Denselben bilden zehen achtbare hiesige Bürger und der jedesmalige erste 
Bürgermeister. Im Falle des durch den Tod, Wegzug von Ilmenau, oder 
durch sonstige Verhältnisse gebotenen Ausscheidens einzelner Mitglieder er- 
gänzt sich derselbe selbst mittelst vorzunehmender Wahl. Mitglieder des 
Gemeinderaths sind in der Regel in den Sparkasseverein nicht wählbar. 
Den Vorsitz in den Zusammenkünften führt der jedesmalige Bürgermeister. 
b) Den Mitgliedern des Sparkassevereins steht ein Eigenthumsrecht an dem 
Vermögen der Anstalt nicht zu. Sie sind Ehrenbeamte dieses gemeinnützigen 
Instituts und widmen ihre Thätigkeit demselben unentgeldlich.
	        
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