Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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) Die Beschlußfassungen des Sparkassevereins erfolgen durch Stimmenmehrheit, 
doch ist hierzu stets die Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern erfor- 
derlich. Bei Stimmengleichheit ist die Verhandlung nochmals auf die 
Tagesordnung zu bringen und gilt für verneint, wenn wiederum Stimmen- 
gleichheit eintritt. 
d) Zu dem Geschäftsbereiche des Sparkassevereins gehört die Beschlußfassung 
über alle Angelegenheiten der Anstalt, soweit sie nicht dem Verwaltungs- 
ausschusse übertragen ist, namentlich aber: 
aa) die Abänderung oder Ergänzung der Statuten; 
bb) die organische Einrichtung über die Verwaltung des Instituts; 
cc) die Anstellung und Besoldung des Buchhalters, des Kassirers und 
des Gegenbuchführers; 
die Wahl zweier Mitglieder zu dem Verwaltungsausschusse aus der 
Mitte des Vereins, außer dem jedesmaligen ersten Bürgermeister, 
welcher auch in dem Verwaltungsausschusse stetiges Mitglied ist; 
Prüfung und Abhörung der Rechnung, welche sodann dem Gemeinde- 
rathe zur Justifikation vorzulegen ist; 
ff) die Disposition über das erworbene Vermögen der Sparkasse zum 
Besten der Stadt bei einer etwaigen Auflösung derselben oder bei 
dem Vorkommen solcher Ereignisse, wo eine dem gemäße Verwendung 
desselben nicht zu umgehen ist; in beiden Fällen jedoch nur nach vor- 
ausgegangener Ertheilung hoher Genehmigung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums. 
e) Der Sparkasseverein hält alljährlich den 16. Februar, dem Geburtstage 
der höchstseligen Frau Großherzogin, Großfürstin Maria Pawlowna, 
unter höchstderen Schutz das Institut im Jahre 1833 in das Leben trat, 
oder, wenn dieser Tag aus besonderen Gründen dazu sich nicht eignet, kurz 
vorher oder nachher eine Hauptversammlung, in welcher demselben von dem 
Verwaltungsausschusse Rechenschaft über die Zustände der Anstalt abzu- 
legen ist. Erfordern es die Umstände, so versammelt sich der Sparkasse- 
verein auch außerdem. 
dd 
– 
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S. 6. 
Alle Beschlüsse, Wahlen und Anordnungen des Sparkassenvereins, sie mögen 
heißen, wie sie wollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ge- 
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