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2) muß durch Anbringung von Klappen oder Schiebern die Möglichkeit
gegeben werden, in entscheidenden Momenten den Zutritt der Luft zur
Feuerung abzuschließen.
Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich
aufzuhalten pflegen, aber in einer Entfernung von weniger als zehen Fuß von be-
wohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der äußeren Wand der
letzteren durch eine mindestens zwei Fuß starke Schutzwand getrennt werden, deren
Höhe seinen höchsten Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese
Schutzwand kann in Holz oder Stein mit Füllung ausgeführt und durch die Um-
fassungswand des Kesselraumes gebildet werden.
g. 6.
Die Entfernung der Kesselmauer von den Umfassungswänden des Kesselhauses
oder Kesselraumes muß
1) wenn die Umfassungswände vom Fußboden an aus Bleichwerk bestehen,
mindestens drei und einen halben Fuß,
2) wenn solche wenigstens bis zur Höhe der Kesselmauer massiv sind, minde-
stens zwei Fuß,
3) wenn sie völlig massiv sind, mindestens vier Zoll
betragen, welche letztere oben abgedeckt und an den Enden bis auf die nöthigen
Luftöffnungen verschlossen werden darf.
Die Decke über dem Kessel muß bei neuen Anlagen sechs Fuß von der
oberen Kesselmauer, jedenfalls aber soweit entfernt bleiben, daß der Kessel leicht
zugänglich ist.
S. 7.
Die durch oder um einen Kessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten
Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Damfflessel festgesetzten niedrigsten
Wasserspiegel liegen.
Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine
Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung stehenden
Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
8. 8.
Die Feuerungseinrichtung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen
anzulegen, daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch den Schorn-